Alle Bürger können bei dem Regierungskommissär Aufsichtsbeschwerde gegen folgende, nicht endgültige Maßnahmen des Bürgermeisters einreichen:
- 1. Ablehnung der meldeamtlichen Eintragung oder Löschung aus dem Personenstandsregister einer Person und/oder Familiengemeinschaft
- 2. von Amts wegen vorgenommene meldeamtliche Eintragung in das Personenstandsregister oder Wohnsitzübertragung
- 3. Ablehnung der Ausstellung einer meldeamtlichen Bescheinigung oder Ausstellung einer fehlerhaften Bescheinigung
Der Amtsleiter: Vizepräfektin Frau Dr. Maria Mazzola
Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Höhere Beamtin für Verwaltung Frau Paola Carlin
Tel.: 0471 294418 für Infos oder Terminvereinbarungen
Wer kann Antrag stellen
Der Empfänger der Maßnahme des Einwohnermeldeamtes und, jedenfalls, jede Person, die ein rechtlich relevantes Interesse aufweisen kann.
Wie
Der Rekurs ist binnen 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme des Einwohnermeldeamtes, bei der Präfektur- G.A.R. (hier Regierungskommissariat) der Provinz, in welcher die Gemeinde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat, einzureichen.
Der Rekurs kann mittels PEC protocollo.comgovbz@pec.interno.it eingereicht werden.
Auch kann er mittels Einschreibebrief m.R. verschickt werden. In diesem Fall gilt das Datum der Sendung als Einreichungsdatum.
Nach der notwendigen Sachverhaltsermittlung kann der Regierungskommissär:
- die Auswirkungen der angefochtenen Verordnung aussetzen
- den Rekurs abweisen, wenn er ihn für unbegründet hält
- dem Rekurs stattgeben und die angefochtene Verordnung annullieren oder abändern
Unterlagen
- 1.Rekurs mit Stempelmarke zu 16,00 Euro
- 2. Kopie eines Erkennungsausweises des Beschwerdeführers
- 3. Akten und Unterlagen als Beweis des tatsächlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers
Verweis auf geltendes Recht
- Gesetz Nr. 1228 vom 24. Dezember 1954
- D.P.R. Nr. 1199 vom 24. November 1971
- D.P.R. Nr. 223 vom 30. Mai 1989