Die Bürger, als Träger von berechtigten, als relevant anerkannten Interessen, können beim Regierungskommissär Aufsichtsbeschwerde gegen verschiedene nicht endgültige Maßnahmen des Quästors einreichen. Zum Beispiel:
- 1. gegen die Verweigerung bzw. den Widerruf von Jagd- oder Sportgewehrscheinen
- 2. gegen die Ausweisung oder das polizeiliche Aufenthaltsverbot in einer oder mehreren Ortschaften
- 3. gegen das Verbot „Sportveranstaltungen beizuwohnen" (besser bekannt als D.A.SPO.).
Der Amtsleiter: Frau Dr. Margherita Toth
Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Herr Ivan Romanin
Öffnungszeiten: Von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Tel.: 0471294417
Fax: 0471294666
E-Mail Adresse: commgov.bolzano@interno.it
Wer kann Antrag stellen
Jeder der Interesse an der Nichtigkeitserklärung bzw. Abänderung rechtmäßiger Verwaltungsakte des Quästors hat.
Wie
Der Rekurs ist binnen 30 Tagen ab dem Datum der Zustellung oder Mitteilung im Verwaltungswege der Verordnung des Quästors und der vollen Kenntnis seitens des Betroffenen zulässig.
Der Rekurs kann persönlich im Regierungskommissariat eingereicht werden. Dieses stellt eine Empfangsbestätigung aus. Derselbe kann auch per Einschreibebrief m.R. eingeschickt werden. In diesem Fall gilt das Datum der Sendung als Einreichungsdatum.
Der Regierungskommissär kann:
- den Rekurs als unzulässig erklären, wenn er feststellt, dass dieser nicht eingebracht werden konnte
- eine Frist für die Richtigstellung angeben, wenn er eine heilbare Regelwidrigkeit feststellt
- den Rekurs als unverfolgbar erklären, falls der Rekurssteller die Richtigstellung nicht vornimmt
- den Rekurs abweisen, wenn er ihn als unbegründet anerkennt
- dem Rekurs aus Rechtmäßigkeits- oder Sachgründen stattgeben und die angefochtene Verordnung für nichtig erklären oder abändern.
Die Entscheidung wird den Betroffenen zugestellt.
Unterlagen
- 1. Rekurs mit Stempelmarke zu 14,62 Euro
- 2. Etwaige Schriftstücke oder Unterlagen zur Untermauerung des Rekurses
Verweis auf geltendes Recht
- E.T.G.ö.S.
- D.P.R. Nr. 1199 vom 24. November 1971