Bei Verstoß gegen die StVO und Erhalt eines Strafprotokolls hat der Betroffene die Wahl zwischen der verwaltungsrechtlichen Schlichtung (Zahlung der im Vorhaltungsprotokoll angegebenen Geldbuße) - sofern erlaubt - oder dem Einspruch an den Regierungskommissär.

Der Einspruch besteht in einem Schreiben, in dem der Eigentümer oder Fahrer eines Fahrzeuges, dem eine Übertretung der StVO vorgehalten wurde, die Gründe erklärt, warum er das Strafprotokoll als ungerecht oder unkorrekt betrachtet.

Der Einspruch an den Präfekten gegen Strafmandate wegen Verstoß gegen die StVO kann wie folgt eingereicht werden:

  • - Einschreiben mit Rückantwort;
  • - Hinterlegung im Regierungskommissariat des Einspruchs in Papierform;
  • - über zertifizierte E-Post an protocollo. comgovbz@pec.interno.it , wobei der Einspruch mit der digitalen Unterschrift versehen oder der Text der Anfechtung in PDF-Format als Anhang beigelegt werden muss.
  •  

Die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß ist nicht zulässig :
 

  • wenn der Übertreter dem Haltebefehl nicht nachgekommen ist;
  • wenn sich der Fahrer - bei Motorfahrzeugen - geweigert hat, den Fahrzeugschein, Führerschein oder weitere für das Fahren notwendige Papiere (z.B. Versicherungscoupon) vorzulegen;
  • wenn bestimmte Übertretungen in Bezug auf die Beförderung von Gütern begangen werden;
  • wenn man mit einem nicht eigenen oder gefälschten Kennzeichen fährt;
  • wenn man mit einem Fahrzeug fährt, dessen Fahrzeugschein oder Fahrgenehmigung oder Lizenz/Genehmigung entzogen wurde;
  • wenn man ohne Führerschein oder mit endgültig oder zeitweilig entzogenem Führerschein fährt;
  • wenn man mit einem verfallenen Führerschein eines nicht EU-Staates fährt und seit mehr als einem Jahr in Italien wohnhaft ist;
  • wenn bestimmte Übertretungen bei der Beförderung gefährlicher Güter begangen werden;
  • bei Wenden auf der Autobahn

In diesen Fällen wird das Vorhaltungsprotokoll binnen 10 Tagen an den Regierungskommissär weitergeleitet. Dieser erlässt einen Zahlungsbefehl, in dem die Geldbuße, je nach Schwere des Verstoßes und Verkehrsverhalten des Übertreters, innerhalb der Höchstgrenze, festgesetzt wird.

 

Der Regierungskommissär prüft den Einspruch und entscheidet aufgrund der darin enthaltenen Begründungen und Beweise.

  • Der Einspruch wird verworfen: der Regierungskommissär erlässt einen Zahlungsbefehl, in dem eine Geldbuße festgesetzt wird, die dem Doppelten der ursprünglichen Geldbuße entspricht (die Geldstrafe wird verdoppelt).
  • Dem Einspruch wird stattgegeben: der Regierungskommissär verfügt die Einstellung (Annullierung) des Strafprotokolls und erlöscht somit sowohl die im Strafprotokoll angegebene Geldstrafe als auch die möglichen Zusatzstrafen - z.B. Beschlagnahme des Fahrzeuges und/oder Aufhebung der Gültigkeit des Führerscheins.


Der Amtsleiter: Frau Dr. Maria Mazzola

Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Herr Stefan Leonardi

Öffnungszeiten: Von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Tel.: 0471294422

E-Mail Adresse: protocollo.comgovbz@pec.interno.it

Wer kann Antrag stellen:

Der Fahrzeugeigentümer oder Fahrer, dem eine Übertretung der StVO vorgehalten wurde und der das Strafprotokoll als ungerecht oder unkorrekt betrachtet.

Der Einspruch einer Person, die angibt, zum Zeitpunkt der Übertretungsermittlung, der Fahrer gewesen zu sein, aber nicht als Empfänger der unmittelbaren Vorhaltung oder Zustellung des Vorhaltungsprotokolls aufscheint (daher weder der Fahrzeugfahrer noch der Eigentümer ist) , ist unzulässig.

 

Wie:

Im Fall eines Einspruchs ist die Entscheidung des Regierungskommissärs abzuwarten, bevor man die Geldstrafe bezahlt.

Strafzettel : Gegen die sogenannte „Verwarnung des Verstoßes" (d.h. der vom Gemeindepolizisten ausgestellte Strafzettel) ist der unmittelbare Einspruch an den Regierungskommissär nicht zulässig: der Betroffene hat auf die Zustellung des Strafprotokolls zu warten. Die Frist für den Einspruch an den Regierungskommissär läuft ab dem Zustellungsdatum des Strafprotokolls.

 

Wann ist Einspruch zulässig : Der Einspruch kann, beispielsweise, aus folgenden Gründen eingereicht werden:
 

  • die meldeamtlichen Daten des Fahrzeugeigentümers weichen von jenen des Strafprotokolls ab;
  • die Zustellung des Strafprotokolls hat nicht fristgerecht stattgefunden, d.h. ist nach mehr als 90 Tagen ab dem Datum des Verstoßes erfolgt.

Je nach Fall, auch aus folgenden Gründen:

  • es fehlen die Angaben des Erhebungsbeamten (Name oder Matrikelnummer);
  • die Verstoß ist nicht angegeben;
  • Ort, Datum und Uhrzeit der begangenen Übertretung sind nicht angegeben;

Neben diesen "formellen" Gründen, kann man auch substantielle Gründe anführen:

  • Fehlen eines Schildes;
  • Nicht-Übereinstimmung des geschilderten Tathergangs;
  • falsch abgelesenes Kennzeichen - das Fahrzeug war zu dem Zeitpunkt woanders (eventuelle Zeugenaussagen oder andere Beweise beilegen).

Bitte beachten Sie, dass der im Strafprotokoll geschilderte Tathergang, durch den "Vertrauensvorzug" geschützt wird, welcher durch Gesetz den von Amtsträgern verfassten Akten eingeräumt wird.


Der Rechtsschutz gegen Vorhaltungsprotokolle für Verstoße gegen die StVO ist sofort einschaltbar und stellt eine Alternative zum Einspruch an den Regierungskommissär dar.

Der Einspruch kann beim Erhebungsbeamten oder direkt im Regierungskommissariat eingereicht werden.

 

Fristen: Das Strafmandat kann vom Betroffenen binnen 60 Tagen ab Vorhaltung angefochten werden (Einspruch). (Es wird daran erinnert, dass mit "Vorhaltung" - Zustellung - sowohl die sofortige Übergabe des Strafprotokolls durch den Polizisten als auch dessen Zusendung per Post gemeint ist).


Der Regierungskommissär erlässt den Zahlungsbefehl binnen 120 Tagen ab Erhalt des Strafprotokolls, der Akten und der für die Entscheidung nützlichen Auskünfte. Ersucht der Betroffene um Anhörung, wird die Frist eingestellt.

 

Läuft die Frist ab, ohne dass eine Verfügung erlassen wurde, versteht sich der Einspruch als annulliert.

Der Zahlungsbefehl ist dann binnen 150 Tagen ab dessen Erlass zuzustellen.

 

Gegen den Zahlungsbefehl ist binnen 30 Tagen ab Zustellung desselben (binnen 60 Tagen wenn der Betroffene im Ausland wohnt) ein an den Friedensrichter des Ortes, wo die Übertretung begangen wurde, gerichteter Einspruch zulässig.

Zusammenfassend ist der an den Friedensrichter gerichtete Einspruch sowohl gleich - als Alternative zum Einspruch an den Regierungskommissär - als auch nach dem Zahlungsbefehl des Regierungskommissärs zulässig. Im ersten Fall wird das Strafprotokoll beanstandet, im zweiten Fall die Verfügung des Regierungskommissärs.

 

Unterzeichnung des Einspruchs . Wird der Einspruch von einer Person unterzeichnet, die nicht der Empfänger der unmittelbaren Vorhaltung oder der Zustellung des Vorhaltungsprotokolls ist, so wird er als unzulässig erklärt.

Der durch einen Rechtsvertreter eingereichte Einspruch ist zulässig, wenn die entsprechende Vollmacht beigefügt wird.

Einspruch einer Person, die angibt, zum Zeitpunkt der Übertretungsermittlung der Fahrer gewesen zu sein.

Der Einspruch einer Person, die angibt, zum Zeitpunkt der Übertretungsermittlung, der Fahrer gewesen zu sein, aber nicht als Empfänger der unmittelbaren Vorhaltung oder Zustellung des Vorhaltungsprotokolls aufscheint (daher weder der Fahrzeugfahrer noch der Eigentümer ist) , ist unzulässig.

 

Wann ist Einspruch vor dem Friedensrichter zulässig. Als Alternative zum Einspruch an den Regierungskommissär, ist der Einspruch an den Friedensrichter des Ortes, wo die StVO-Übertretung begangen wurde, immer zulässig.


Der Einspruch ist binnen 60 Tagen ab Vorhaltung oder Zustellung des Strafprotokolls zulässig, es sei denn, die Zahlung wurde, in den vorgesehenen Fällen, in herabgesetztem Ausmaß vorgenommen.

Der an den Friedensrichter gerichtete Einspruch ist auch nach dem an den Regierungskommissär gerichteten und von diesem verworfenen Einspruch zulässig. In diesem Fall gilt die Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls.

Wie reicht man Einspruch an den Friedensrichter ein. Der auf stempelfreiem Papier verfasste Einspruch ist bei der Kanzlei des Friedensrichters einzureichen bzw. per Post einzuschicken. Das Strafprotokoll oder die Kopie des Zahlungsbefehls ist beizufügen.

Vor dem Friedensrichter ist der Rechtsbeistand nicht notwendig. Zum Zwecke der Zustellung der weiteren Akten, ist aber die Erklärung des Wohnsitzes oder die Wahl eines Domizils im Zuständigkeitsbezirk des Richters notwendig.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen "Rechtsstreit" im wahrsten Sinne handelt, welcher durch die Bestimmungen der ZPO geregelt wird. Der Einspruchsführer kann seine Rechte auch persönlich, ohne Rechtsbeistand, geltend machen, er wird sich aber strickt an die besagten Verfahrenvorschriften halten müssen. Zudem wird die beklagte Behörde, im Großteil der Fälle, einen Rechtsbeistand zuziehen: dies sollte sowohl beim Vorbringen des Einspruchsführers zur Begründung als auch bei der Einschätzung der möglichen Spesen im Falle eines verworfenen Einspruchs berücksichtigt werden.

Wie endet das Verfahren vor dem Friedensrichter?

Der Friedensrichter

gibt dem Einspruch statt , wenn die Verantwortung des Klägers nicht ausreichend bewiesen ist, oder gibt ihm nur zum Teil statt, indem er, z.B., die Höhe der Geldstrafe ändert;

oder er

verwirft ihn , wenn er die Verantwortung des Klägers feststellt. In diesem Fall gehen, neben der Geldstrafe, die vom Richter auf mindestens den gesetzlichen Mindestbetrag festgesetzt wird, auch die Verfahrenskosten und die Rechtsanwaltshonorare der Gegenpartei zu Lasten des Klägers.

Gegen das Urteil des Friedensrichters ist nur vor dem Kassationsgerichtshof Berufung zulässig.


Bitte beachten Sie:

Betrifft die Strafe ein Fahrzeug, welches zum Zeitpunkt der Übertretung bereits an Dritte verkauft worden war, kann der Betroffene - gemäß Art. 386 der Durchführungsbestimmungen zur StVO- der Behörde, die das Strafprotokoll erlassen hat, eine Kopie der vom Notar beglaubigten Verkaufserklärung oder des Auszugs/der Bescheinigung des öffentlichen Kraftfahrzeugsregisters über die erfolgte Eintragung zukommen lassen (am besten per Einschreiben mit Rückschein).

Die Behörde wird demzufolge das Strafprotokoll selbsttätig annullieren und das Ahndungsverfahren gegen den neuen Eigentümer einleiten.

Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafprotokoll trotzdem nicht automatisch annulliert wird, wird auf jeden Fall angeraten, immer einen an den Regierungskommissär oder Friedensrichter gerichteten Einspruch einzureichen.


Verteidigungseingabe und Unterlagen sind stempelfrei

Verweis auf geltendes Recht:

  • Gesetz Nr. 689 vom 24.11.1981
  • Neue Straßenverkehrsordnung
Zuletzt geändert
Mittwoch, 29. Januar 2025 - 14:16