Der Regierungskommissär erlässt jedes Jahr - auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung und eines jährlichen Erlasses des Verkehrsministeriums – eine Verfügung über die Verkehrsbeschränkungen auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften (Fahrverbotskalender) für alle oder bestimmte Fahrzeugkategorien.
Der Regierungskommissär kann, auf Antrag der Betroffenen, in Abweichung von den geltenden Bestimmungen und bei nachgewiesener Notwendigkeit, den Verkehr dieser Fahrzeuge an den Tagen des Verbots genehmigen.
Der Antrag ist mindestens 10 Tage vor Beginn der Beförderung, für die die Genehmigung beantragt wird, an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen zu richten (Provinz, in der die Beförderung startet oder auf italienischem Staatsgebiet beginnt).
Die Genehmigung kann vom Regierungskommissariat für die Provinz Bozen erteilt werden, in der das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist.
Der Antrag mit einer 16,00 Euro Stempelmarke muss Folgendes enthalten:
- Angaben zur Person des Antragstellers
- Kennzeichen und Typ des Fahrzeugs
- Strecke (Abfahrtsort - Ankunftsort mit Angabe der zu befahrenden Strecken)
- Frachtgut
- Grund, weshalb die Genehmigung beantragt wird
- Zeitraum
Beim Abholen der Genehmigung, muss für jedes Fahrzeug, für welches die Genehmigung beantragt wird, eine Stempelmarke (zu 16,00 Euro) und eine Kopie des Antrags vorgelegt werden.
Für aus dem Ausland kommende Fahrzeuge kann der Antrag auf Genehmigung bei der Präfektur –G.A.R. der Grenzprovinz gestellt werden, in welcher die Beförderung auf italienisches Staatsgebiet beginnt.
Amtsleiterin: Frau Dr. Maria Mazzola
Verfahrensverantwortlicher/Sachbearbeiter: Herr Stefan Leonardi – Herr Martin Reichhalter
Parteienverkehr: Montag bis Freitag 10.00 - 12.00 Uhr
Tel.: 0471/ 294611 (Telefonzentrale) - 0471/ 294677
E-Mail: protocollo.comgovbz@pec.interno.it
Unterlagen:
Antrag (Ausnahmegenehmigung)
Gesetzesverweis:
• Straßenverkehrsordnung (Gv.D. 30.4.1992 Nr. 285, Art. 6)
• Verfügung des Regierungskommissärs Jahr 2025