Zur Bekämpfung dieses Phänomens wurden zwei Fonds eingerichtet: ein Vorbeugungs- (Antiwucherfond) und ein Solidaritätsfonds.
Der bei dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen angelegte Antiwucherfonds ermöglicht den Landesgarantiekonsortien für Betriebskredite CONFIDI und den Antiwucher Stiftungen, die zugunsten jeweils eines Unternehmens bzw. der Familien/Privatpersonen mit erhöhtem Finanzrisiko, eine mittelfristige Finanzierung genehmigen, eine hohe Garantieleistung zu geben.
Wirtschaftsunternehmen (Handwerker, Kaufleute, Kleinunternehmer, usw.) wenden sich an die Landesgarantiekonsortien für Betriebskredite CONFIDI, die diesen Antiwucherfonds vorsehen.
Familien und Privatpersonen können sich hingegen an die Antiwucher Stiftungen wenden, die in dem bei dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen eigens eingerichteten Verzeichnis eingetragen sein müssen.

Der Solidaritätsfond bietet Handwerkern, Kaufleuten, Kleinunternehmern, Freiberuflich Tätigen, die wegen Zinswucher Anzeige erstattet haben, die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die formale Wirtschaft: ein zinsfreies Darlehen, mit Zurückzahlung innerhalb von zehn Jahren. Der Betrag bemisst sich nach den effektiv gezahlten Wucherzinsen. In besonders schweren Fällen können auch andere erlittene Schäden berücksichtigt werden.


Kabinettschef: Dr. Federico MALAVASI

Der Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens: Dr. Federico MALAVASI

Öffnungszeiten: 9h-12h

Standort:   Herzogspalast, Prinz-Eugen-Allee 11

E-Mail-Adresse des Amtes: gabinetto.comgovbz@pec.interno.it

Tel.: 0471/294611


Wer kann Antrag stellen
Zinswucher-Opfer, über einen an den Präfekten der Provinz in welcher die Straftat bzw. der Schaden erfolgte, gerichteten Antrag (in der Provinz Bozen ist der Antrag an den Regierungskommissär zu richten).

Voraussetzungen für die Auszahlung des zinsfreien Darlehens:
 

  • - Unternehmer-, Handels-, Handwerkstätigkeit bzw. andere Gewerbetätigkeit oder freiberufliche Künstlertätigkeit bzw. anderen Freiberuf ausüben
  • - Zinswucher-Opfer sein, mit Status als Geschädigter im entsprechenden Strafverfahren
  • - Nichtvorliegen von strafrechtlichen Verurteilungen bzw. Vorbeugungsmaßnahmen wegen Zinswucher
  • - Nicht des Zinswuchers beschuldigt oder angeklagt zu sein bzw. nicht für erwähnte Maßnahmen vorgeschlagen worden zu sein


     

Gewährung des Darlehens: durch Beschlussfassung des Solidaritätsfonds mit späterer Verfügung des Sonderkommissars. Der Fonds sorgt in folgenden Fällen für den Widerruf der Auszahlungsmaßnahmen des Darlehens und des Vorschusses, sowie für die Einziehung der ausgezahlten Beträge:

  • - wenn das Strafverfahren wegen Zinswuchers, dessen Opfer man war, mit einem Dekret auf Archivierung bzw. mit einem Urteil auf Einstellung des Verfahrens bzw. auf Freispruch endet;
  • - wenn die als Darlehen bzw. Vorschuss ausgezahlten Beträge nicht entsprechend dem zum Zeitpunkt der Antragstellung unterbreiteten Anlageplan zur Verwendung kommen;
  • - wenn die gesetzlich vorgesehenen Hinderungsgründe für die Kreditgewährung eintreten.


    Wie
    Der Antrag auf Gewährung des Darlehens ist über die Präfektur der Provinz (hier das Regierungskommissariat), in welcher die Straftat begangen wurde, binnen 180 Tagen ab dem Tag der Anzeigeerstattung bzw. der Kenntnis über die Einleitung der Ermittlungen, an den Solidaritätsfonds zu richten.

    Seit 13. Juni 2016, sind die Anträge kraft Gesetz Nr. 108/96 nur mehr online zulässig, über das entsprechende Portal für den Zugang zum Solidaritätsfonds für die Opfer von Erpressung und Wucherei (https://antiracketusura.interno.gov.it/gp/home.php). Dabei müssen die in dem Benutzer- und dem Multimedia-Handbuch („Manuale utente" und "Manuale multimediale") enthaltenen Anleitungen über Registrierung und Sendung des Antrags beachtet werden.

    Hier finden Sie auch die grundlegenden einschlägigen Rechtsvorschriften. Für Klarstellungen wenden Sie sich bitte an : .............................................

    Dem Antrag ist ein Anlageplan für die Wiedereingliederung in das Wirtschaftleben des Zinswucher-Opfers und ein Tilgungsplan beizulegen.

    Die Gewährung des Darlehens erfolgt durch Beschlussfassung des Solidaritätsfonds  mit späterer Verfügung des Sonderkommissars.

    Bei Forderungen für Darlehen besteht die Möglichkeit der Aussetzung - bis zu max. 300 Tagen - des Fälligkeitstermins für die Zahlung der im Jahr nach dem Schadensfall fälligen Raten (Zinsen und Kapital), der Bank- und Hypothekenanleihen sowie jeder weiteren vollstreckbaren Urkunde.


    Erforderliche Unterlagen
    Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen entnehmen Sie der Internetseite im Zuge der Online-Anmeldung.


    Bitte befolgen Sie die Anleitungen des Handbuchs.

    Anmerkung:
    Der Fonds sorgt für den Widerruf der Auszahlungsmaßnahmen des Darlehens und des Vorschusses, sowie für die Einziehung der ausgezahlten Beträge in folgenden Fällen:
     
  • - wenn das Strafverfahren wegen Zinswuchers, dessen Opfer man war, mit einem Dekret auf Archivierung bzw. mit einem Urteil auf Einstellung des Verfahrens bzw. auf Freispruch endet;
  • - wenn die als Darlehen bzw. Vorschuss ausgezahlten Beträge nicht entsprechend dem zum Zeitpunkt der Antragstellung unterbreiteten Anlageplan zur Verwendung kommen;
  • - wenn die gesetzlich vorgesehenen Hinderungsgründe für die Kreditgewährung eintreten.


    Weitere Informationen erhalten sie in der Homepage des Innenministeriums

    https://www.interno.gov.it/it/notizie/usura-siglato-abi-laccordo-quadro-prevenzione-e-contrasto-fenomeno
     

Verweis auf geltendes Recht:

  • - Gesetz Nr. 108 vom 7. März 1996, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 58 vom 9.März 1996
  • - D.P.R. Nr. 455 vom 16. August 1999
Zuletzt geändert
Freitag, 30. August 2024 - 18:04