VOR-/ZUNAMENSÄNDERUNG

ÄNDERUNG DES VORNAMENS ODER DES FAMILIENNAMENS

Italienische Staatsbürger, die beabsichtigen, den eigenen Vornamen oder Familiennamen zu ändern, können Antrag an das Regierungskommissariat Bozen stellen, wenn sie in der Provinz Bozen ansässig sind, im A.I.R.E. (Verzeichnis der im Ausland ansässigen Italiener) einer Südtiroler Gemeinde eingetragen sind oder wenn die Geburt im Geburtenregister einer Südtiroler Gemeinde beurkundet wurde.

Der Antrag auf Namensänderung ist nur in Ausnahmefällen gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Antrag auf schwerwiegenden Gründen basiert, die entsprechend zu belegen sind.
Es darf auf keinen Fall um Anfügung von Zunamen mit historischer Relevanz angesucht werden bzw. wenn eine Verwechslungsfähigkeit mit besonders bekannten Familien des Ortes, in welchem die Geburtsurkunde des Antragstellers eingetragen ist bzw. wo dieser seinen Wohnsitz hat, eintritt.

Der Regierungskommissär

• ermächtigt die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens;
• ermächtigt die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, wenn dieser lächerlich oder anstößig wirkt bzw. die Abstammung anzeigt.

Das von dem Antragsteller unterzeichnete Gesuch muss dem Regierungskommissariat Bozen per Post an protocollo.comgovbz@pec.interno.it zugeschickt werden.

Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung, wird der Antragsteller, sofern der Antrag prüfungswürdig ist, mit Verfügung des Regierungskommissärs ermächtigt, die Bekanntmachung für dreißig aufeinanderfolgende Tage in der digitalen Amtstafel der Gemeinde, in der die Geburt beurkundet ist und der Gemeinde, in der er seinen aktuellen Wohnsitz hat, zusammenfassend veröffentlichen zu lassen.
Dieselbe Verfügung kann auch die Zustellung des Antrags an bestimmte Personen vorschreiben.

Jeder, der ein Interesse haben könnte, kann spätestens dreißig Tage nach dem Datum der letzten Veröffentlichung oder Zustellung, beim Regierungskommissär Widerspruch einlegen.
Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Antragsteller dem Regierungskommissär eine Abschrift der Bekanntmachung mit dem Bericht, in dem die erfolgte Veröffentlichung und deren Dauer bestätigt wird.
Der Regierungskommissär entscheidet nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Aushangs und der eventuellen Einwände, über den Erlass der Bewilligungsverfügung der Namensänderung.

Zuletzt geändert
Freitag, 7. Februar 2025 - 10:48