Regierungskommissariat für die Provinz Bozen
Mitteilung gem. Art. 213/5 der StVO, in der Fassung des seit 04.12.2018 geltenden Gesetzes Nr. 132/2018.
Wichtiger Hinweis: Wenn der Berechtigte nicht innerhalb von 5 Tagen ab dem angeführten Veröffentlichungsdatum die Verwahrung übernommen hat, veranlasst das Regierungskommissariat Bozen die sofortige Eigentumsübertragung des Fahrzeugs an den Verwahrer/Erwerber, ohne weitere Ankündigung.
Zuletzt geändert
Freitag, 18. Oktober 2024 - 12:18
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