Zeitweilige Verkehrssperren bei Austragung von Straßenrennen.
Mit Art. 9, Abs. 7 bis des L.D. Nr. 9/2000 wurde eine spezifische Verkehrsregelung eingeführt, die eine zeitweilige Verkehrsunterbrechung oder eine totale Straßensperre immer dann vorsieht, wenn ein ordnungsgemäß genehmigtes Straßenrennen stattfindet.
Wenn es sich um eine Überquerung von Staatsstraßen oder Landesstraßen handelt, sind der Kilometerpunkt der jeweiligen Straße und die Überquerungszeit mit der größtmöglichsten Genauigkeit anzugeben.
1) Bei einem Straßenrennen ist der Antrag an den Präsidenten der Autonomen Provinz Bozen und zur Kenntnisnahme an den Regierungskommissär sowie an die örtliche Quästur zu richten. (Die an die Autonome Provinz gerichtete Kopie ist mit einer Stempelmarke zu versehen). Sind von der Durchfahrt mehrere Provinzen betroffen, ist hierzu von jeder einzelnen die entsprechende Genehmigung einzuholen. Wenn die Sportveranstaltung auf dem Gebiet nur einer einzigen Gemeinde ausgetragen wird, ist die Genehmigung vom Bürgermeister dieser Gemeinde zu erlassen.
2) Der Antrag muss sehr zeitgerecht und jedenfalls möglichst 60 Tage bzw. spätestens 30 Tage vor Austragung der Veranstaltung eingereicht werden. Die Rechtzeitigkeit des Antrags ist von grundlegender Bedeutung für eine gute Programmierung der Sportveranstaltung, in Anbetracht dessen, dass sich doch in besonderen Fällen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eine Verlegung der Daten und eine Abänderung im Streckenverlauf als Bedingung zur Austragung der Veranstaltung als notwendig erweist.
3) Das Ansuchen muss notwendigerweise, bei sonstiger Abweisung, alle erforderlichen Angaben enthalten, um die in die Zuständigkeit der verschiedenen Behörden fallende Begutachtung zu ermöglichen; dazu zählen:
a) der Tag der Veranstaltung
b) die Uhrzeit oder Zeitspanne
c) der genaue Streckenverlauf mit der detaillierten Angabe der zu befahrenden Straßen (z.B. LS Nr. .., SS Nr. ...) und möglichst auch die Kilometerabschnitte, nachdem nur das Beilegen einer Straßenkarte als unzureichend erachtet wird;
d) die namentliche Angabe der Gemeinden, die von der Durchführung der Sportveranstaltung betroffen sind;
e) die Umfahrungsstrecken, die den Verkehrsteilnehmern mitzuteilen sind;
f) der Höhenverlaufsplan der Strecke;
g) die Teilnehmerzahl - diese Angabe ist besonders wichtig, angesichts dessen, dass diese ausschlaggebend ist für die Art und Weise der vom schreibenden Amt festzulegenden Verkehrsunterbrechung. Angesichts der Schwierigkeit einer Vorhersage der genauen Anzahl der Teilnehmer ist es für jedes Straßenrennen notwendig, die Teilnehmerzahl früherer Austragungen und eine im Voraus festzulegende Beteiligungshöchstzahl zu berücksichtigen. Weiters erscheint es zweckdienlich, den Einschreibetermin so festzulegen, dass eine glaubwürdige Angabe vor Erlass der Verfügung über die Verkehrssperre/Unterbrechung möglich wird. Dies alles auch zum Schutze der Teilnehmer, angesichts dessen, dass sich bei einer sehr großen Teilnehmeranzahl eine totale Straßensperre notwendig erweisen könnte, um dadurch einen ruhigeren und sicheren Ablauf des Wettkampfes zu gewährleisten.
h) die Verfügbarkeit von:
Nr. ___ Personen, die zum technischen Begleitschutz befähigt sind, auf Motorrädern mit der vom Gesetz vorgesehen Ausrüstung;
Nr. ___ Personen, die befähigt sind, die Zusatzverkehrsregelungen (im Streckenbereich) zu übernehmen und Beihilfe am Boden zu leisten (d.m. 19.12.2007 Ministerium für Transportwesen - Art. 3 bis);
i) Genaue Namensangabe des Gesuch-stellers, und im Falle einer unterschiedlichen Person, Angabe des Namens und der Anschrift einer Bezugsperson als Ansprechpartner;
j) Für die Zustellung der entsprechenden Verfügungen, die genaue Angabe der Postanschrift, Telefon- und Fax-Nummer des beantragenden Sportvereins;
k) die Versicherungspolizze (Angabe von Nummer, Abschlussdatum und Gültigkeitsdauer) zur Deckung von Risiken in Verbindung mit der Austragung der Sportveranstaltungen gemäß Art. 9, Abs. 6 der StVO i.g.F. ;
4) Im Antrag ist auch die ausdrückliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Straßenzustandes nach der Veranstaltung sowie zur Entschädigung allfälliger Schäden an den Straßeneigner anzuführen.
5) Der Antrag muss auch die Verpflichtung des Sportvereins enthalten, mindestens 24 Stunden vor Austragung des Straßen-rennens darüber den Verband für den Orts- und Nahverkehr zu informieren.
6) Letztendlich muss der Antrag die Verpflichtung zu einer angemessenen Bekanntmachung des Straßenrennens in der Presse enthalten, wobei über die von der Sperre betroffenen Straßen und eventuelle Ausweichstrecken zu informieren ist.
Es wird festgehalten, dass die Verordnung zur Straßenschließung lediglich und ausschließlich bei Vorliegen der entsprechenden behördlichen Veranstaltungsgenehmigung erlassen wird, wobei die spezifischen Zuständigkeiten der Herren Bürgermeister in Erinnerung gerufen werden, soweit es Straßenrennen betrifft, die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausgetragen werden, gemäß Art. 7, Abs. 1 der StVO.
Das entsprechende Antragsmuster kann heruntergeladen werden.
Beachten Sie, dass sich oben angeführte Verfahren nur auf Straßenrennen, so wie diese durch die StVO geregelt werden, beziehen.
Zeitweilige Verkehrssperren bei Austragung anderer Veranstaltungen
Für eventuelle andere Veranstaltungen, für welche ein Antrag auf Verordnung zur Straßenschließung angemessen scheint ( Veranstaltungen ohne Wettkampf ), wofür dieses Amt ebenso zuständig ist und sich vorbehält, nach Anhören der Ordnungskräfte, von Mal zu Mal abzuwägen, ob dem Antrag stattgegeben werden kann oder dieser zurückzuweisen ist, je nach Belastung der Veranstaltung in Bezug auf die öffentliche Ordnung oder die Verkehrssicherheit, sowie auf das Fahrrecht der Verkehrsteilnehmer, ist der Antrag so bald wie möglich bzw. höchstens 20 Tage vor der Veranstaltung zu stellen.
In dem an dieses Amt gerichteten Antrag muss Folgendes angeführt werden:
- der Tag
- die Schließungszeiten (ab .... Uhr bis ... Uhr)
- die Angabe der Straßen (z.B. LS Nr. .... oder SS Nr. ...)
- die Streckenkilometerangabe (von Km .... bis Km ...)
- die Gemeinde in deren Gebiet die entsprechende Veranstaltung ausgetragen wird;
- zudem eine Anschrift und Telefonnummer für eventuelle Klarstellungen.
Das entsprechende Antragsmuster kann heruntergeladen werden.
Der Amtsleiter: Herr Dr. Claudio Naldi
Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Herr Stefan Leonardi - Herr Martin Reichhalter
Öffnungszeiten: Von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhrvereinbarung
Tel.: 0471 294422 - 0471 294677
Fax: 0471 294680
E-Mail Adresse: commgov.bolzano@interno.it