Aktenzugang

Bestimmungen 

  •  Gesetz 7. August 1990, Nr. 241 (Artikel 22-27)
  •  Dekret des Präsidenten der Republik 12. April 2006, Nr.184

Was kann beantragt werden

Es besteht das Recht, Verwaltungsunterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen:

  • die das Regierungskommissariat erlassen hat oder verwahrt;
  • Bei Vorliegen eines direkten, konkreten und aktuellen Interesses, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht, die mit den Unterlagen, zu denen der Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht.

„Verwaltungsunterlage“: Jede graphische, filmische, photographische, magnetische oder mit einem anderen technischen Verfahren hergestellte Wiedergabe des Inhalts von Akten, auch von internen oder solchen, die sich nicht auf ein spezifisches Verfahren beziehen, und im Besitz einer öffentlichen Verwaltung oder eines öffentlichen bzw. privaten Rechtsträgers sind, unabhängig davon, ob ihre substantielle Regelung öffentlicher oder privater Natur ist.

Was kann nicht beantragt werden

Grundsätzlich kann kein Zugang zu Informationen beantragt werden, die nicht bereits tatsächlich vorhanden und verwahrt sind.

Nicht zugängliche Verwaltungsunterlagen:

  • Fälle des Staatsgeheimnisses laut Gesetz 24. Oktober 1977, Nr. 801 in geltender Fassung und wenn die Rechtsordnung die Geheimhaltung oder das Verbreitungsverbot vorsieht; 
  • Steuerverfahren, für die die besonderen Vorschriften unberührt bleiben;
  • bei Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zum Erlass von rechtsetzenden Akten, allgemeinen Verwaltungsakten sowie Akten zur Planung und Programmierung, für die die besonderen Vorschriften für deren Bildung unberührt bleiben;
  • in Auswahlverfahren für Verwaltungsunterlagen, die Informationen über die psychische Eignung Dritter enthalten.

Den Betroffenen ist Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Vertretung und Verteidigung der rechtlichen Interessen unerlässlich ist. 

Enthalten die Unterlagen sensible oder Gerichtsdaten, so ist der Zugang nur im unerlässlichen Ausmaß und in dem Rahmen zulässig, der in Artikel 60 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, für Daten vorgesehen ist: „Bezieht sich die Verarbeitung auf Daten, die Aufschluss über die Gesundheit oder das Sexualleben geben können, so ist die Verarbeitung zulässig, wenn die Rechtslage, die durch den Antrag auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen geschützt werden soll, den Rechten der betroffenen Person mindestens gleichwertig ist oder in einem Persönlichkeitsrecht oder einem anderen unverletzlichen Grundrecht oder einer unverletzlichen Grundfreiheit besteht“.

Wer kann Antrag stellen

Alle privaten Rechtssubjekte einschließlich der Träger von öffentlichen oder überindividuellen Interessen (Handels- oder Verbraucherschutzverbände), die ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse haben, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht, welche mit den Unterlagen, zu denen der Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht.

Zugangsantrag

Informeller oder formeller Zugang

Das Recht auf Aktenzugang kann informell bei der Organisationseinheit nur dann ausgeübt werden, wenn keine Drittbetroffenen festgestellt wurden, d.h. Subjekte deren Interessen durch den Zugang einen Schaden erleiden könnten.

Die Rechtsgrundlage ist Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 184 vom 12. April 2006

Der informelle Zugang kann auch mündlich gestellt werden (mündlicher Antrag).

Im Antrag müssen die Eckdaten der beantragten Unterlage angegeben sein oder die Daten, anhand derer die Unterlage ermittelt werden kann.

Der Antrag muss begründet sein: es muss also das rechtlich relevante Interesse - falls nicht offensichtlich oder bekannt- angegeben und nachgewiesen werden.

Kann der informelle Antrag nicht sofort angenommen werden oder bestehen aufgrund der gelieferten Informationen und Unterlagen Zweifel an der subjektiven Zugangsberechtigung der antragstellenden Person, an ihrer Identität oder an ihren Vertretungsbefugnissen oder ist zweifelhaft, ob die Unterlage zugänglich ist, so wird die Person aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen.

 

Die Rechtsgrundlage ist Artikel 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 184 vom 12. April 2006

Der formelle Antrag kann mit dem Vordruck „Antrag auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“ gestellt werden, über

  • persönliche PEC (zertifizierte E-Post) auf den Namen des Antragstellers
  • nicht-persönliche PEC (zertifizierte E-Post) nicht auf den Namen des Antragstellers
  • nicht-zertifizierte elektronische Post
  • Fax
  • Post
  • persönliche Zustellung

An wen

Der ausgefüllte Antragsvordruck ist ausschließlich bei der zuständigen Stelle einzureichen, die das Dokument erstellt hat oder die es ständig verwahrt.

Spesenbeitrag

Die Einsichtnahme oder Anfertigung von Kopien der Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos.

Für die Überlassung von Kopien der Unterlagen sind gegebenenfalls die Herstellungskosten zu entrichten: von 0,26 € je 2 erhaltene Kopien, in Form von Stempelmarken.

Für die Ausstellung einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich die entsprechende Stempelgebühr zu entrichten. 

Verfahrensfristen

Die zuständige Organisationseinheit, an die der Antrag gerichtet wird, teilt dem Antragsteller innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit:

  • ob dem Antrag stattgegeben wurde
  • ob der Zugang abgelehnt, eingeschränkt oder aufgeschoben wurde.

Wird dem Antrag stattgegeben, so wird das Dokument an den Antragsteller übermittelt oder ihm mitgeteilt, wie und wo er es einsehen oder eine Kopie erhalten kann.

Verstreicht die 30-tägige Frist ungenutzt, so gilt der Antrag als abgelehnt.

Verlängerte Verfahrensfrist:

  • fehlerhafte oder unvollständige Anträge: innerhalb von 10 Tagen teilt das Amt dem Betroffenen mit, dass fehlerhafte oder unvollständige Anträge richtiggestellt oder ergänzt werden können. Die Verfahrensfrist beginnt mit der Einreichung des Antrags neu zu laufen.
  • Drittbetroffene: In diesem Fall muss das Amt ihnen eine Kopie des Antrags auf Zugang zukommen lassen. Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung können die Drittbetroffenen Widerspruch gegen den Zugangsantrag einlegen. 

Rekurs

Folgende Bestimmungen regeln das Verfahren zur Anfechtung von Entscheidungen des Regierungskommissariats über einen Antrag auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen:

  • Gesetz 7. August 1990, Nr. 241 (Artikel 25)
  • Dekret des Präsidenten der Republik 12. April 2006, Nr.184 (Artikel 12)

Anhang

Vordruck Antrag auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen 

Allegati
Zuletzt geändert
Freitag, 31. Januar 2025 - 09:18