Derjenige der im Besitz von Drogen zu eigenem Gebrauch gefunden wird, handelt widerrechtlich. Die Rechtsfolge sind Verwaltungsstrafen. Dafür zuständig ist der Regierungskommissär.

Die beschlagnahmte Droge wird auf den wirksamen Inhaltsstoff geprüft, um die Menge und Qualität desselben festzustellen.

Das Verwaltungsverfahren wird im Regierungskommissariat aufgrund einer Anzeige der Sicherheitskräfte eingeleitet, welche das Vergehen festgestellt und vorgehalten haben.

Binnen 30 Tagen ab der Vorhaltung bzw. Zustellung der Gesetzesverletzung an den Betroffenen, können schriftliche Stellungnahmen vorgelegt werden (Verteidigungsschriften).

Das Verwaltungsverfahren beruht auf absoluter Vertraulichkeit der Verarbeitung und auf dem Berufsgeheimnis.

Ermittlungen und Verwaltungsunterlagen dürfen lediglich zur Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen und Strafen (Art. 75 Abs.13 D.P.R. 309/90) verwendet werden.



Der Amtsleiter: Frau Dr. Maria Mazzola

Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Frau Dr. Sibylle Saltuari - Herr Martin Reichhalter

Öffnungszeiten: nach Termin

Tel.: 0471294676 - 0471294677

Fax:

E-Mail Adresse: protocollo.comgovbz@pec.interno.it

 

AN WEN RICHTET SICH DER DIENST

Derjenige der im Besitz von Drogen gefunden wird, wird von der Sonderabteilung für Drogenwesen (N.O.T.) des Regierungskommissariats vorgeladen. Hier findet ein Gespräch mit einem Sozialpädagogen statt.

Zu diesem Gespräch werden auch die Eltern minderjähriger Personen geladen, um eine korrekte Information zu Drogen und Drogenmissbrauch zu vermitteln und auf öffentliche und private Auskunfts- und Beratungsstellen hinzuweisen.

Derjenige der in einer anderen Provinz ansässig ist als jene, in welcher die Droge beschlagnahmt wurde, kann - nachdem der Präfekt der Gemeinde, in welcher die Gesetzesverletzung festgestellt wurde, beigestimmt hat - zum Gespräch mit dem Sozialpädagogen in der Präfektur der Wohnsitzsitzgemeinde ermächtigt werden. Das Gespräch soll die dem Drogenmissbrauch zugrunde liegenden Motivationen sondieren. Auch sind Vorbeugung, Rehabilitation und Reintegration generelle Eingriffziele.


VERWALTUNGSVERFAHREN

Das Verwaltungsverfahren unterscheidet sich wie folgt :

1. erste Anzeige und nur wegen Gebrauch von weichen Drogen (Haschisch, Marihuana), wenn angenommen werden kann, dass der Konsum eingestellt wird. Der Regierungskommissär kann - anstelle der vorgesehenen Strafen - das Verfahren mit einer förmlichen Einladung, den Konsum einzustellen, archivieren.
2. zweite Anzeige wegen Gebrauch von weichen Drogen bzw. erste Anzeige wegen harten Drogen (Heroin, Kokain, Amphetamin, Exstasy, LSD, usw.) sowie in besonderen Fällen (Risikosituationen bzw. soziale Benachteiligung) auch nur bei Gebrauch von weichen Drogen: im Gespräch wird die Betreuung durch den Dienst für Abhängigkeitserkrankungen (DFA) des Sanitätsbetrieb zwecks Wiedereingliederung ins soziale Umfeld angeraten.
Diese Eingliederungsprogramme sehen periodische Untersuchungen auf Katabolite im Urin, Gespräche mit Sozialpädagogen und, falls notwendig, arzneimittelgestützte Behandlung bzw. Einweisung in sanitäre Therapieeinrichtungen vor.

Die Sonderabteilung für Drogenwesen (N.O.T.) und die Betreuer am DFA überprüfen den  Therapieverlauf. Nachdem dieser beendet ist, wird das Verwaltungsverfahren eingestellt.

wer sich weigert, das Gespräch durchzuführen bzw. das Therapieprogramm zu besuchen bzw. dieses ungerechtfertigt unterbricht wird i.S. von Art. 75 D.P.R. 309/90 mit der ein- bis viermonatigen Aufhebung der Gültigkeit des Führerscheins, der Identitätskarte für die Ausreise, des Reisepasses bzw. Jagdscheines geahndet.
Alle der Sonderabteilung für Drogenwesen zur Kenntnis gebrachten Nachrichten über den Drogenkonsum, werden dem zuständigen DFA gemeldet (Art. 121 D.P.R. 309/90)

Die Angaben zu den unterschiedlichen Phasen des kraft Art. 75 D.P.R. 309/90 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens werden, nachdem die Sicherheitskräfte die wegen Besitz von Drogen zu eigenem Gebrauch angezeigten Personen im Regierungskommissariat gemeldet haben, zum Zwecke der statistischen Erhebung, an die Zentraldirektion für Statistik des Innenministeriums weitergeleitet. Diese führt im Rahmen des gesamtstaatlichen Monitoring von Drogen und Sucht, ein chronologisch verzeichnetes Archiv (SISTAN) mit meldeamtlichen Angaben, Personenstand, Studientitel und Beruf, beschlagnahmte Substanz, Ausgang des Gesprächs, zur Anwendung gekommene Strafen, Aufhebungs- und Archivierungsverfügungen, Anzeigen an den DFA.

Der Zugriff ist lediglich dem beauftragten Personal gestattet, unter strenger Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.


TÄTIGKEIT DER SONDERABTEILUNG


Der Besitz von Drogen zu eigenem Gebrauch wird i. S. von Art. 75 vom D.P.R. 309/90 wie folgt geahndet:

  • 1. Aufhebung der Gültigkeit des Führerscheins bzw. Verbot diesen zu erlangen;
  • 2. Aufhebung der Gültigkeit des Jagdscheins bzw. Verbot diesen zu erlangen;
  • 3. Aufhebung der Gültigkeit des Reisepasses und gleichgestellte Ausweise bzw. Verbot diese/n zu erlangen;
  • 4. Aufhebung der Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung aus Tourismuszwecken bzw. Verbot diese zu erlangen (für Nicht-EU Bürger).
    Verweis auf geltendes Recht
  • D.P.R. Nr. 309 vom 9. Oktober 1990, so wie durch Gesetz Nr. 49 vom 21.02.2006 Art. 75. Art. 75 bis und Art. 121 abgeändert.
Zuletzt geändert
Donnerstag, 5. September 2024 - 23:59
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