SELBSTBESCHEINIGUNG
Leitfaden zur eigenverantworteten Erklärung
(D.P.R. Nr.. 445 vom 28.12.2000)
Öffentliche Verwaltungen und Betreiber von öffentlichen Dienstleistungen, d.h. Konzessionäre von öffentlichen Dienstleistungen wie das Transportwesen, die Stromversorgung, die Post, die Telefonfestnetze (z.B. gemeindeeigene Betriebe, ENEL, Post - mit Ausnahme des „Banco-Posta- Dienstes", RAI, Staatsbahnen, Telecom, Autobahnen usw.), dürfen von den Bürgern keine Bescheinigungen bzw. Urkunden mehr verlangen, wenn die darin enthaltenen Angaben durch Selbstbescheinigung erklärt werden können.
Das Fordern dieser Bescheinigungen seitens der Verwaltungen bzw. Betreiber von öffentlichen Dienstleistungen gilt als Verletzung der Amtspflicht
Private (z.B. Banken, Versicherungen usw.) und Gerichte sind nicht verpflichtet, Selbstbescheinigungen entgegenzunehmen.
Die Bürger können immer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragen. Die Verwaltungen, hingegen, dürfen die Bescheinigungen nicht fordern.
Für folgende Angaben ist die Selbstbescheinigung zulässig:
- Geburtsdatum und Geburtsort;
- Wohnsitz;
- Staatsbürgerschaft;
- Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte;
- Personenstand: ledig, verheiratet, verwitwet, nicht gebunden;
- Familienstand;
- Lebensbescheinigung;
- Geburt des Kindes, Tod des Ehepartners, eines Vorfahren oder Nachkomme;
- Eintragung in ein Berufsregister, in von öffentlichen Verwaltungen geführte Verzeichnisse
- Zugehörigkeit zu Berufskammern;
- Studientitel, abgelegte Prüfungen;
- Berufsbezeichnung, Spezialisierungen, Berufsbefähigungen, Ausbildungen, Fortbildungen bzw. Fachausbildungen;
- Einkommens- bzw. Vermögensstand, auch für die Gewährung von mit Sondergesetzen vorgesehenen Förderungen jeglicher Art;
- Steuerpflichterfüllung mit Angabe des entrichteten Betrages;
- Besitz und Angabe der Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (MwSt) sowie aller weiteren bei dem Steuerregister geführten Angaben;
- Arbeitslosigkeit ;
- Eigenschaft als Rentner und Pensionsklasse;
- Eigenschaft als Student;
- Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter natürlicher oder juristischer Personen, als Vormund, Kurator u.ä.;
- Mitgliedschaft bei Vereinigungen oder anderen Organisationen jedweder Art;
- Wehrpflichtpositionen, inklusive jene die im Matrikelblatt des Dienstscheins nachgewiesen sind;
- nicht strafrechtlich verurteilt worden zu sein oder Adressat von Maßnahmen zu sein, die die Anwendung vonvorbeugenden Maßnahmen, zivilrechtlichen Entscheidungen bzw. verwaltungsrechtlichen Verfügungen betreffen und gemäß geltendem Recht im Strafregister eingetragen sind;
- nicht darüber Kenntnis zu haben, dass ein Strafverfahren gegen ihn/sie eingeleitet wurde;
- Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Familienmitglied;
- alle in den Personenstandsregistern geführte Angaben, über welche der/die Erklärende Kenntnis hat;
- dass kein Liquidations- oder Insolvenzverfahren anhängt sowie dass kein Antrag auf Insolvenzplan eingereicht wurde.
Für folgende Angaben ist die Selbstbescheinigung nicht zulässig:
Ärztliche und tierärztliche Bescheinigungen, Ursprungsbezeichnungen, EG-Zertifizierungen, Patente und Marken dürfen nicht durch eine Selbsterklärung ersetzt werden.
Wer kann eine Selbstbescheinigung abgeben:
- Italienische Staatsbürger
- EU- Bürger
- Nicht EU - Bürger im Besitz einer ordnungsgemäßen Aufenthaltsgenehmigung können nur jene Angaben selbst bescheinigen, die von den italienischen öffentlichen Verwaltungen bestätigt werden können.
Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen
Ist eine Person, aufgrund einer vorübergehenden Verhinderung aus Gesundheitsgründen, außerstande, eine Selbsterklärung abzugeben, kann ein naher Verwandter (der Ehepartner bzw. in dessen Abwesenheit, die Kinder bzw. bei Fehlen von Kindern, ein Verwandter innerhalb des dritten Grades) eine Erklärung in deren Interesse abgeben. In diesem Fall ist die Erklärung, mit Angabe des Vorhandenseins der vorübergehenden Verhinderung aus Gesundheitsgründen, vor der Amtsperson abzugeben, welche daraufhin die Identität der Person feststellt, welche die Erklärung abgegeben hat.
Verantwortung des Erklärenden
Der Bürger ist verantwortlich für das, was er selbst erklärt. Die Verwaltungen überprüfen die Echtheit der in den Erklärungen gemachten Angaben. Im Falle unwahrer Angaben erfolgt eine Anzeige an die Gerichtsbehörde, mit Verwirkung der eventuellen daraus entstandenen Rechte.
Wie wird eine Selbstbescheinigung verfasst (Ersatzerklärung von Bescheinigungen)
Es handelt sich um eine einfache, von dem Betroffenen unterzeichnete Erklärung, ohne Stempelmarke und ohne Unterschriftenbeglaubigung. Sie finden die entsprechenden Vordrucke in dieser Internetseite.
Ausweispapiere anstelle von Bescheinigungen
Das Beibringen von Erkennungsausweisen (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Rentenausweis usw.) ersetzt, je nach enthaltenen Angaben, Geburtsschein, Wohnsitzbescheinigung, Staatsbürgerschaftsbescheinigung und Personenstandsurkunden
Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde
Um Anträge bzw. Ersatzerklärungen einer beeideten Bezeugungsurkunde bei der öffentlichen Verwaltung bzw. Betreibern öffentlicher Dienstleistungen einzureichen, bedarf es keiner Unterschriftenbeglaubigung. Es genügt, die Unterschrift vor dem Sachbearbeiter zu setzen, bzw. die Anträge/Erklärungen mit einer Kopie eines gültigen Ausweises zuzusenden.
Mit der Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde können Bürger alle Umstände, persönlichen Eigenschaften sowie bekannten Tatsachen angeben, die nicht bereits in der Liste der Bescheinigungen erfasst sind, die von den Verwaltungen nicht mehr gefordert werden dürfen (z.B. Erbe zu sein, Eigentümer bzw. Mieter einer Wohnung zu sein, der eigene Dienstzustand, die Übereinstimmung mit der Urschrift einer Urkunde, usw.).
Einer Beglaubigung der Unterschrift bedarf es immer noch für Ersatzerklärungen einer beeideten Bezeugungsurkunde, die an Private abgegeben werden müssen bzw. zum Beziehen im Namen anderer Personen von finanziellen Vergünstigungen (Renten, Beiträge, Darlehen usw.).
Selbstbescheinigung per Fax bzw. über Internet
Die an die öffentliche Verwaltung bzw. an Betreiber öffentlicher Dienstleistungen gerichteten Erklärungen, können auch per Fax übermittelt werden, wobei eine Kopie eines gültigen Ausweises beizulegen ist, bzw. per e-Mail, nach vorheriger Identifizierung durch den elektronischen Personalausweis.