ENTZUG
Der Regierungskommissär trifft die Maßnahmen zum Führerscheinentzug.
Der Führerscheinentzug ist für zwei Übertretungsarten vorgesehen.

 



ENTZUG WEGEN FAHREN MIT ABGELAUFENEM FÜHRERSCHEIN (Art. 126 StVO)

Das Führen von Fahrzeugen mit abgelaufenem Führerschein wird mit der  Verwaltungsnebenstrafe des Führerscheinentzugs geahndet.




ENTZUG WEGEN FAHREN MIT AUSLÄNDISCHEM FÜHRERSCHEIN DURCH FAHRER, DIE SEIT LÄNGER ALS EINEM JAHR IN ITALIEN WOHNHAFT SIND (Art. 136 StVO)

Inhaber von Führerscheinen, die von Auslandsstaaten (Nicht-EU-Staaten) ausgestellt wurden, dürfen mit diesen nicht länger als ein Jahr nach Wohnsitzerhalt in Italien fahren. Bei Verstoß wird der Führerschein des Nicht-EU-Landes entzogen.

Die Inhaber müssen daher die Umschreibung des Führerscheins beantragen. Das bedeutet, dass  ein neuer italienischer Führerschein ausgestellt wird , welcher dem ausländischen entsprechen muss.

Der entzogene Führerschein wird, wenn die Umschreibung möglich ist, nicht dem Inhaber zurückerstattet, sondern an das Landesamt für Führerscheine und Fahrbefähigungen (eh. Provinziales Amt für das Kraftfahrzeugwesen) zur Umschreibung in einen italienischen Führerschein weitergeleitet.

Für die Auflistung der Staaten, deren Führerscheine umgeschrieben werden können, klicken Sie auf folgenden Link: http://www.mit.gov.it/mit/site.php




 

Der Amtsleiter: Frau Dr. Maria Mazzola

Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in:

Frau Francesca Ottaviani -  Frau Giulia Dalpiaz

Öffnungszeiten:

Von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr nur nach Terminvereinbarung.

Telefonnummern und E-Mail-Adressen für die Terminvereinbarung oder Informationen:

Tel.: 0471 294600 - 0471 294419 - 0471294644


Fax: 0471 294608

E-Mail Adresse: patenti.pref_bolzano@interno.it




Verweis auf geltendes Recht:

  • Neue Straßenverkehrsordnung (Art.126 und Art.136)
Zuletzt geändert
Freitag, 6. September 2024 - 19:00