Bei dem Regierungskommissariat ist das Provinzialregister der Kriegswaisen angelegt.

Kriegswaisen und gleichgestellte Personen (z.B. Kinder von Kriegsinvaliden) können um Eintragung in das besagte Register ansuchen, um den Rechtsstatus als "Kriegswaise oder gleichgestellte Person" zu erlangen, welcher die Voraussetzung für den Genuss der von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgesehenen, rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile, darstellt.


Der Amtsleiter:  Frau Dr. Margherita Toth

Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in:  Frau Stefania Renner

Öffnungszeiten: von Montag bis Freitag -  von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Tel.: 0471 294409 - 294429

Fax: 0471 294 666

E-Mail Adresse: commgov.bolzano@interno.it

 

Wer kann Antrag stellen

Folgende italienische Staatsbürger können Antrag stellen:

  • Waisen eines Kriegsgefallenen
  • Kinder eines Kriegsinvaliden, deren Elternteil eine Kriegsopferrente der 1. Kategorie bzw. eine Kriegsopferrente der 2. bis 8. Kategorie mit Unvermittelbarkeitszulage bezieht.

Voraussetzung für das Erlangen des Rechtsstatus als "Kriegswaise oder gleichgestellte Person" ist, dass die Waisen bzw. Kinder, zum Zeitpunkt des Todesfalles bzw. der Anerkennung der elterlichen Kriegsinvalidität, minderjährig waren .

Wie

Antrag auf stempelfreiem Papier an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen.

Der Betroffene kann bei dem Regierungskommissariat die Ausstellung von Bescheinigungen über den Status als "Kriegswaise oder gleichgestellte Person" beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • 1. Antrag
    (siehe Vordruck A - Eintragung in das Provinzialregister der Kriegswaisen)

              (siehe Vordruck B - Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung)

  • 2. beglaubigte Abschrift der "Verfügung" („ determinazione ") (Mod. 331) der Gebietsdirektion für Wirtschaft und Finanzen, woraus die Kategorie und der ursprüngliche Beginn der Witwen- oder Waisenrente hervorgehen.Bei Invalidenrenten, welche aufgrund von Kriegsverletzungen oder im Krieg zugezogenen Krankheiten gewährt wurden, hat sich die „Verfügung" auf die ursprüngliche Rente des Invaliden zu beziehen und muss den Genuss (durch den Invaliden) der Unvermittelbarkeitszulage anführen, sofern es sich um eine Rente der 2.-8. Kategorie handelt.
  • 3. von dem Betroffenen unterzeichnete eigenverantwortete Bescheinigung, womit Orts- und Geburtsdatum, historischer Familienstand und Tod des Elternteils bestätigt werden

(siehe Vordruck eigenverantwortete Bescheinigung A)

 

Verweis auf geltendes Recht

  • D.P.R. Nr. 915 vom 23. Dezember 1978
  • Gesetz Nr. 365 vom 13. März 1958
  • Gesetz Nr. 585 vom 28. Juli 1971

Siehe auch Gesetz Nr. 9 vom 26. Januar 1980; D.P.R. Nr. 834 vom 30. Dezember 1981; Gesetz Nr. 656 vom 6. Oktober 1986.

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Zuletzt geändert
Freitag, 20. Dezember 2024 - 14:13