Beim Ministerium für Inneres wird der Rotationsfonds für die Solidarität mit den Opfern von Mafia-Delikten eingerichtet. Dieser Fonds sichert all jenen, die aufgrund von Taten der mafiaartigen organisierten Kriminalität Schäden erlitten haben, über den direkten Beitrag des Staates, die Auszahlung der Summen, die mit Urteil als Schadenersatz, Vorschuss und Rückerstattung der Verfahrenskosten bestimmt wurden.

Der Regierungskommissär prüft die Erfüllung der Voraussetzungen und Erfordernisse zur Auszahlung der beantragten Summen und vervollständigt, falls notwendig, die Antragsunterlagen. Er spricht sich in Bezug auf die Zugangsberechtigung zum Fonds aus und leitet die ganzen Unterlagen an den Solidaritätsausschuss der Opfer von Mafia-Delikten weiter.

Der Solidaritätsausschuss der Opfer von Mafia-Delikten, welchem der Kommissar für die Koordinierung der Solidaritätsinitiativen vorsitzt, befindet über die Anträge.



Der Amtsleiter: Frau Dr. Francesca De Carlini

Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Frau Giulia Cristiano -  

Öffnungszeiten: nach Terminvereinbarung

Tel.: 0471294611

Fax: 0471294666

E-Mail Adresse: commgov.bolzano@interno.it


Wer kann Antrag stellen

Natürliche Personen (oder ihre Erben) oder Körperschaften (öffentliche oder private), die aufgrund von Mafia-Delikten Schäden erlitten haben.

Voraussetzungen und Erfordernisse für den Zugang zum Fonds:

1. zu Gunsten des Antragstellers, nach dem 30. September 1982 ausgesprochenes endgültiges, Urteil, womit eine wegen der im Art. 4, Abs. 1 vorgesehenen Straftaten angeklagte Person (Verbrechen laut Art. 416-bis StGB; Verbrechen, die unter den im Art. 416-bis vorgesehenen Bedingungen und Verbrechen, die zwecks Unterstützung der Tätigkeit von Mafia-Vereinigungen begangen werden) auf  Schadenersatz und/oder Kostenerstattung verurteilt wurde oder ein, auch nicht endgültiges Urteil, womit die Person zur Zahlung eines Vorschusses für die besagten Verbrechen verurteilt wurde, bzw. ein Urteil  auf Schadenersatz, das aufgrund der Vollendung der besagten, im Strafverfahren festgesetzten Verbrechen entstanden ist.

2. niemals wegen eines der Verbrechen nach Art. 407, Abs. 2 Buchstabe a) StPO v erurteilt worden zu sein, sowie keiner endgültigen oder durch bereits eingeleitetes Verfahren noch zu beschließenden Vorbeugungsmaßnahme gemäß Gesetz Nr. 575 vom 31.05.1965 unterworfen worden zu sein.

Wie

Der stempelfreie Antrag, samt geforderten Unterlagen, ist direkt oder per Einschreiben mit Rückschein bei dem Regierungskommissariat der Provinz einzureichen, wo der Antragsteller wohnhaft ist bzw. wo sich der Sitz der Gerichtsbehörde, die das Urteil ausgesprochen hat, befindet.

Erforderliche Unterlagen

1. Antrag auf Zugang zum Solidaritätsfonds

2. Beglaubigte Abschrift des Urteilauszugs


Verweis auf geltendes Recht:

  • Gesetz Nr. 512 vom 22.12.1999
  • D.P.R. Nr. 284 vom 28.05.2001

 Antrag auf Zugang zum Fonds<br>Antrag auf Zugang zum Fonds

Für zusätzliche Auskünfte, Erklärungen und Hilfe

rufen Sie die grüne Nummer 800 191 000 an (aktiv beim Büro des Kommissars Mo. bis Fr. von 9.00 bis 19.00 Uhr).

Ausführlichere Auskünfte finden Sie auch in der Website des Innenministeriums.

Zuletzt geändert
Freitag, 13. September 2024 - 00:06
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Antrag auf Zugang zum Fonds 31.5 KB