Als Opfer des Terrorismus und der mafiaähnlichen organisierten Kriminalität wird jeder - italienische und ausländische Staatsbürger oder Staatenlose - betrachtet, der infolge von Terrorakten verstorben ist oder aufgrund der erlittenen Verletzungen von einer Dauerinvalidität betroffen ist.
Zu Gunsten der Opfer des Terrorismus und der organisierten Kriminalität sind wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vorteile vorgesehen (zum Beispiel Vorteile gesundheitlicher und sozialer Natur, Vorteile prozessualer Natur usw.)
Der Regierungskommissär bearbeitet die Anträge auf Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen (Sonderbeihilfe und lebenslange Rente) zu Gunsten der Opfer von Terroranschlägen und Straftaten der organisierten Kriminalität und ihrer Hinterbliebenen.
Ferner erlässt der Regierungskommissär, auf Antrag der Berechtigten - Opfer von Terroranschlägen und Straftaten der organisierten Kriminalität und ihrer Hinterbliebenen - die Bescheinigung über den Status als Opfer von Terroranschlägen und Straftaten der organisierten Kriminalität, welche gemäß den geltenden Gesetzen notwendig ist, um in den Genuss der nichtwirtschaftlichen Vorteile zu kommen (z.B. Anstellungspflicht mit Vorrang und Vorzug bei gleichwertigen Titeln, Stellenvorbehalt zur Einstellung bei jeder Einstufung und Qualifikation, Befreiung von der sanitären Kostenselbstbeteiligung usw.)
Der Amtsleiter: Frau Dr. Francesca De Carlini
Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Frau Giulia Cristiano -
Öffnungszeiten: nach Terminvereinbarung
Tel.: 0471294611
Fax: 0471294666
E-Mail Adresse: commgov.bolzano@interno.it
Wer kann Antrag stellen:
Jede Person, die Verletzungen jeglicher Art und jeglichen Grades aufgrund von in Italien begangenen Aktionen zum Umsturz der demokratischen Ordnung, Terroranschlägen, durch Terroristen angerichteten Blutbädern oder Strafakten der mafiaähnlichen organisierten Kriminalität erlitten hat, woraus sich eine Dauerinvalidität ergeben hat, sowie ihre Hinterbliebenen.
Als Hinterbliebene des Opfers gelten:
1) Ehepartner/in und Kinder, sofern zum Zeitpunkt des Unglückes unterhaltsberechtigt;
2) Kinder, auch wenn zum Zeitpunkt des Unglückes nicht unterhaltsberechtigt, sofern der/die Ehepartner/in nicht mehr am Leben ist oder der/dieselbe keinen Rentenanspruch geltend machen kann;
3) Eltern;
4) Geschwister, sofern zum Zeitpunkt des Unglückes unterhaltsberechtigt;
5) mangels der oben besagten Personen, kommen in der Reihenfolge als einzig Hinterbliebene folgende Personen in Betracht: Waisenkinder, Geschwister, Vorfahren in gerader Linie, auch wenn nicht zusammenlebend und unterhaltsberechtigt und die in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen .
Die Vorteile werden den Familienangehörigen des Opfers in dieser Reihenfolge entrichtet (Gesetz Nr. 466/1980, Art. 6 und Gesetz Nr. 388/2000, Art. 82).
Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen
- Das Antrag stellende Opfer muss Verletzungen infolge eines Terroranschlages, nach dem 1. Januar 1961 oder aufgrund der mafiaähnlichen organisierten Kriminalität, nach dem 1. Januar 1967, erlitten haben, die zu einer Dauerinvalidität jeglichen Grades geführt haben.
- Die Familienangehörigen oder Lebensgefährten der Opfer müssen einer der unter Punkt 1, 2, 3, 4 oder 5 angeführten Kategorien angehören;
- Opfer, Familienangehörige und Lebensgefährten haben nur sofern sie kriminellen Umfeldern oder Beziehungen fremd sind, Anrecht auf die Vergünstigungen.
Wie:
Der Antrag auf Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen ist durch den Regierungskommissär oder durch den Konsul des Wohnsitzortes, wenn man im Ausland lebt, an das Innenministerium - Ressort für bürgerliche Grundrechte und Einwanderung - zu richten.
Wird dem Antrag stattgegeben, gewährt der Chef des Ressorts für bürgerliche Grundrechte und Einwanderung, durch Dekret, die Sonderbeihilfe und/oder die lebenslange Rente.
Im Fall einer Zurückweisung, ist binnen 60 Tagen ab Zustellung des einschlägigen Dekrets des Ressortchefs, Einspruch beim zuständigen Regionalen Verwaltungsgericht ( T.A.R.) zulässig. Anderenfalls ist binnen 120 Tagen ab Zustellung des besagten Dekrets, Einspruch an den Staatspräsidenten einzureichen.
Unterlagen
Detaillierte Informationen finden sie auf der Internetseite des Innenministeriums
Verweis auf geltendes Recht:
- Gesetz Nr. 466 vom 13.8.1980 (Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 230 vom 22.8.1980)
- Gesetz Nr. 302 vom 20.10.1990 (Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 250 vom 25.10.1990)
- Gesetz Nr. 388 vom 23.12.2000, Art. 82
- Gesetz Nr. 206 vom 03.08.2004