Gegen die Schutzgelderpressung wurde ein Solidaritätsfonds eingerichtet.

Die Unterstützung aus dem Fonds richtet sich an schutzgelderpresste Wirtschaftstreibende, Kaufleute, Handwerker, Freiberufler.

Die Auszahlung wird an Opfer der Schutzgelderpressung vergeben:

  • die zur Nachgiebigkeit bewogen werden sollen bzw. als Vergeltung der nicht erfolgten Zustimmung
  • infolge von Einschüchterungen, Drohungen und Nötigung


    Kabinettschef: Dr. Claudio NALDI

    Der Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens: Dr. Claudio Naldi

    Öffnungszeiten: 9h-12h

    Standort:  Herzogspalast, Prinz-Eugen-Allee 11

    E-Mail-Adresse des Amtes: gabinetto.comgovbz@pec.interno.it

    Tel.: 0471/294611


    Wer kann Antrag stellen

    Die Opfer der Schutzgelderpressung, über einen an den Präfekten der Provinz (in der Provinz Bozen ist der Antrag an den Regierungskommissär zu richten), in welcher die Straftat bzw. die Erpressung erfolgte, gerichteten Antrag.

    Gewerbetreibende und Berufstätige, Mitglieder von Solidaritätsverbänden. Die Finanzhilfe wird zudem an die vorher nicht angeführten Personen ausgezahlt, die infolge von im Gesetz vorgesehenen Vergehen, Körperverletzungen bzw. Sachschäden an beweglichem und unbeweglichem Eigentum erleiden oder dringliches Nutzungsrecht über die Sache genießen. Die Finanzhilfe wird zu denselben Bedingungen gewährt wie für Gewerbetreibende.

    Für die Festlegung des Ausmaßes der Finanzhilfe wird lediglich der eingetretene Schaden bzw. der durch die Körperverletzungen entstandene Schaden berücksichtigt. Wenn die erwähnten Personen, infolge der in den vorhergehenden Punkten vorgesehenen Delikte, ums Leben kommen, erfolgt die Auszahlung in der Reihenfolge an die später erwähnten Personen, unter der Bedingung, dass das Geld für gewerbliche Tätigkeiten bzw. Freiberuf oder Handwerk verwendet wird: a) Ehepartner und Kinder; b) Eltern; c) Brüder und Schwestern; d) in eheähnlicher Beziehung lebende Person sowie andere nicht unter a) b) und c) angeführte und in den drei Jahren vor den Geschehnissen mit ihm lebende Personen.

    Vorbehaltlich der erwähnten Reihenfolge wird die Auszahlung, im Rahmen der unter Kategorien a), b) c) vorgesehenen Personen, bei Mitwirken mehrerer Subjekte, durch die Bestimmungen über die Erbfolge des BGB geregelt.

    Die Auszahlung erfolgt entsprechend denselben Bedingungen wie für den Verstorbenen.

    Binnen 12 Monaten haben die Begünstigten zu belegen, dass die Geldmittel für gewerbliche Tätigkeiten eingesetzt wurden.




    Voraussetzungen für die Auszahlung
     
  • Der Antrag ist binnen 120 Tagen ab der Anzeige bzw. dem Datum, an welchem der Betroffene aufgrund der Ergebnisse der Vorerhebungen, Kenntnis darüber erhalten hat, dass der Schaden auf ein Delikt zurückführbar ist, welches zu Erpressungszwecken begangen wurde;
  • Im Falle von umweltbedingter Einschüchterung, muss der Antrag in spätestens 1 Jahr nach Beginn der Erpressung bzw. der ersten Drohungen und Nötigung erfolgen
  • Bei konkreter Gefahr einer Vergeltung, gilt die erwähnte Frist als aufgehoben, wenn der Staatsanwalt die notwendigen Maßnahmen zur Geheimhaltung der Identität des Schutzgelderpressten verordnet hat.


    Bedingungen für die Auszahlung

    Die Gewährung erfolgt durch Beschlussfassung des Solidaritätsfonds mit späterer Verfügung des Sonderkommissars..

    1) Die Auszahlung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

     
  • dass der Antragsteller nicht zur Nachgiebigkeit bewogen wurde bzw. sich nicht mehr erpressen lässt;
  • dass dem Antragsteller keine Beteiligung an diesem oder anderen damit verbundenen Tatbeständen kraft Art. 12 StPO angelastet wird;
  • dass der Antragsteller keinen Vorbeugungsmaßnahmen bzw. den entsprechenden Anwendungsverfahren unterworfen worden ist bzw. gegen ihn/sie keine Verfügungen die ein Verbot, eine Aussetzung der Ausübung eines Rechts oder einen Verlust/Verwirkung verordnen, erlassen worden sind;
  • der Gerichtsbehörde alle Einzelheiten über die er/sie Kenntnis hatte, gemeldet hat;

    2) Die Auszahlung erfolgt zudem unter der Bedingung, dass der Antragsteller keine Verurteilung wegen eines Delikts hat, welches eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeit als Folge hat;

    3) Die Auszahlung erfolgt mit Bezug auf die schädigenden Ereignisse nach dem 1. Januar 1990. 


    SCHADENSART:

    Opfer einer Erpressung können eine Finanzhilfe (Schadenersatzleistung) für Sachschäden an beweglichen und unbeweglichen Gütern, aufgrund entgangenen Gewinns und wegen Körperverletzungen beantragen.

    Hat der Antragsteller den Erpressungsanforderungen nachgegeben, wird der aufgrund der Anzeige entstandene Schaden entschädigt, sowie jener an beweglichen und unbeweglichen Gütern oder der Personenschaden, der in den sechs Monaten vor der Anzeige erlitten wurde.

    Gewerbetreibende können auch für den Schaden aufgrund entgangenen Gewinns entschädigt werden. In den vorhergehenden Punkten nicht angeführte Subjekte können die Finanzhilfe (Schadenersatzleistung) für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Gütern bzw. Körperverletzungen  für folgende Hinterbliebene beantragen (Ehegatte/in und Kinder; Eltern; Geschwister; Lebensgefährte/in und sonstige Subjekte, anders als die bisher erwähnten, die in den drei Jahren vor dem Erpressungsereignis mit dem/der Verstorbenen zu seinem/ihrer Lasten gelebt habe n).

    Die Finanzhilfe (Schadenersatzleistung) deckt den gesamten Schaden bis auf max. 1.549.370,70 Euro.

    WIE
    Der Antrag ist an den Präfekten der Provinz (hier, an den Regierungskommissär) zu richten, wo das schädigende Ereignis erfolgte bzw. die Straftat begangen wurde. Das Antragsdatum, die Personalien des Antragstellers und die beantragte Art der Finanzhilfe wird umgehend dem Sonderkommissar für die Koordinierung der Initiativen zur Bekämpfung von  Schutzgelderpressung und Wucherei - mitgeteilt, damit sie chronologisch in ein elektronisches Sonderregister eingetragen werden. Der Antragsteller kann den ganzen Betrag und/oder einen Vorschuss bis auf max. 70% beantragen.

    Seit 13. Juni 2016, sind die Anträge kraft Gesetz Nr. 44/99 nur mehr online zulässig, über das entsprechende Portal für den Zugang zum Solidaritätsfonds für die Opfer von Erpressung und Wucherei (https://antiracketusura.interno.gov.it/gp/home.php). Dabei müssen die in dem Benutzer- und dem Multimedia-Handbuch („Manuale utente" und "Manuale multimediale") enthaltenen Anleitungen über Registrierung und Sendung des Antrags beachtet werden.

    Hier finden Sie auch die grundlegenden einschlägigen Rechtsvorschriften. Für Klarstellungen wenden Sie sich bitte an: .............................................


    Bitte befolgen Sie die Anleitungen des Handbuchs.


ERFORDERLICHE UNTERLAGEN:

Im Antrag ist Folgendes anzugeben:

  • die Personalien des Antragstellers
  • die Art der beantragten Finanzhilfe
  • das Datum der Anzeigeerstattung
  • die Schadensermittlung
  • die Verwendung der beantragten Summe. Alle im Art. 9 D.P.R. Nr. 455/99 vorgesehenen Unterlagen sind beizulegen.

    WIDERRUF DER FINANZHILFE:

    Die Gewährung der Finanzhilfe wird in folgenden Fällen widerrufen:
    1) wenn der Begünstigte den Nachweis über die Verwendung der bereits ausgezahlten Summen nicht liefert
    2) wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen zur Finanzhilfegewährung nicht erfüllt sind
    3) wenn in den drei Jahren nach Erlass des Gewährungsdekretes, das Opfer wieder zur Nachgiebigkeit bewogen wird (Erpressungsanforderungen nachgibt)
    4) für Drittgeschädigte finden Punkt 1) und 3) nicht Anwendung.

    Weiter informationen entnehmen sie der internetseite des innenministeriums

    Verweis auf geltendes RECHT:
  • Gesetz Nr. 44 vom 23. Februar 1999 "Bestimmungen über den Solidaritätsfonds für Opfer der Schutzgelderpressung und Wucherei"
  • D.P.R. Nr. 455 vom 16. August 1999
Zuletzt geändert
Donnerstag, 5. September 2024 - 11:52