Mitteilung gem. Art. 213/5 der StVO, in der Fassung des seit 04.12.2018 geltenden Gesetzes Nr. 132/2018.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Berechtigte nicht innerhalb von 5 Tagen ab dem angeführten Veröffentlichungsdatum die Verwahrung übernommen hat, veranlasst das Regierungskommissariat Bozen die sofortige Eigentumsübertragung des Fahrzeugs an den Verwahrer/Erwerber, ohne weitere Ankündigung.

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Veröffentlich am 18.10.2024 22.75 KB
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Dienstag, 18. März 2025 - 11:34