Der Führerschein kann aus folgenden Gründen widerrufen werden:
- mangelnde moralische Voraussetzungen (Art. 120 StVO)
- Übertretung der Verhaltensnormen der StVO (Art. 218 StVO "Fahren mit zeitweilig entzogenem Führerschein", Art 86 StVO "Taxidienst ohne Genehmigung", Art. 9 bis und 9ter StVO "Nicht genehmigte Wettkämpfe, die zu schweren Körperverletzungen geführt haben")
- Strafurteil (Art. 224 StVO)
ENDGÜLTIGER ENTZUG WEGEN MANGELNDER MORALISCHER VORAUSSETZUNGEN (Art. 120 StVO - (Wegen des Urteils vom italienischen Verfassungsgericht 2020 handelt es sich jetzt um eine Ermessenentscheidung))
Der Regierungskommissär kann eine Verfügung zum Führerscheinentzug wegen mangelnder moralischer Voraussetzungen gegen folgende Personen erlassen:
- Gewohnheitsverbrecher, gewerbsmäßige Verbrecher oder Hangverbrecher.
- diejenigen die von persönlichen Sicherheits- oder Präventivmaßnahmen nach Gesetz Nr. 1423 vom 27.12.1956, ersetzt durch Gesetz Nr. 327 vom 3.8.1988 und Gesetz Nr. 575 vom 31.5.1965 i.g.F. betroffen sind.
Die Verfügung über den Führerscheinentzug wird vom Regierungskommissär des Wohnortes der Person, welche die moralischen Voraussetzungen nicht erfüllt, erlassen.
Nach Ablauf der Zeit, in der die Sicherheits- bzw. Vorbeugungsmaßnahmen Anwendung finden, muss bei dem Regierungskommissär die Unbedenklichkeitserklärung zur Erlangung eines neuen Führerscheins beantragt werden.
Binnen 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung kann der Führerscheininhaber beim Innenministerium Rekurs einlegen (auf Stempelpapier zu 14,62 Euro) . Das Innenministerium wird einvernehmlich mit dem Ministerium für Verkehr entscheiden. Anderenfalls kann man binnen 60 Tagen, Rekurs beim Regionalen Verwaltungsgericht (T.A.R.) einlegen.
ENDGÜLTIGER ENTZUG WEGEN ÜBERTRETUNG VON VERHALTENSNORMEN DER StVO (Art. 218 StVO "Fahren mit zeitweilig entzogenem Führerschein ", Art 86 StVO "Taxidienst ohne Genehmigung ", Art. 9 bis und 9ter StVO "Nicht genehmigte Wettkämpfe, die zu schweren Körperverletzungen geführt haben").
- Endgültiger Entzug wegen Fahren mit zeitweilig entzogenem Führerschein (Art. 218 der StVO)
Der Führerschein kann auch dann endgültig entzogen werden, wenn man mit zeitweilig entzogenem Führerschein fährt. Wer während der Zeit des zeitweiligen Entzugs widerrechtlich ein Fahrzeug führt, wird mit dem endgültigen Entzug geahndet.
Der Regierungskommissär erlässt die Verfügung über den endgültigen Entzug.
Der Betroffene kann einen neuen Führerschein erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr nach dem Zeitpunkt, ab dem die Verfügung über den Entzug endgültig geworden ist, erlangen (Art. 219, Absatz 3 bis StVO).
- Endgültiger Entzug wegen eines Taxidienstes ohne Genehmigung (Art.86 StVO)
Der Regierungskommissär verfügt den Führerscheinentzug für diejenigen, die - ohne Genehmigung - ein Fahrzeug als Mietwagen mit Fahrer oder Taxi verwenden, wenn diese Übertretung zweimal in drei Jahren begangen wurde.
Binnen 30 Tagen ab Zustellung, ist gegen die i.S. von Art. 219 StVO erlassene Verfügung über den Führerscheinentzug, beim Friedensgericht der Ortschaft, wo die Übertretung begangen wurde, Rekurs zur Erhebung eines Widerspruchs zulässig.
ENDGÜLTIGER ENTZUG WEGEN RICHTERLICHEN URTEILS (Art. 224 StVO)
Der Regierungskommissär verfügt den Führerscheinentzug infolge eines Strafurteils oder unwiderruflichen Strafbefehls, in den von der StVO vorgesehenen Fällen, als Verwaltungsnebenstrafe.
Binnen 60 Tagen ab Zustellung der Verfügung über den endgültigen Entzug, ist Einspruch bei dem zuständigen Regionalen Verwaltungsgericht bzw. binnen 120 Tagen, außerordentlicher Rekurs an den Staatspräsidenten zulässig.
Der Amtsleiter: Frau Dr. Maria Mazzola
Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Frau Francesca Ottaviani - Frau Giulia Dalpiaz
Öffnungszeiten:
Von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr nur nach Terminvereinbarung.
Telefonnummern und E-Mail-Adressen für die Terminvereinbarung oder Informationen:
Tel.: 0471294600 - 047129419 - 0471294644
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E-Mail Adresse: patenti.pref_bolzano@interno.it
Verweis auf geltendes Recht:
- Neue Straßenverkehrsordnung