Die Autonome Provinz Bozen hat im Sinne der Art. 8, 9, 16 und 52 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol (D.P.R. Nr. 670 vom 31.08.1972) und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen, primäre Zuständigkeit im Bereich Zivilschutz.
Der Staat behält eine primäre Zuständigkeit, wenn die Schadens- bzw. Gefahrensituation aufgrund ihrer Natur und ihres Ausmaßes, durch die Ausübung der landeseigenen bzw. delegierten Zuständigkeiten und mit den der Landesverwaltung zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmitteln, nicht bewältigt werden kann.
Die Koordinierungsbefugnis im Falle von Ereignissen, die mehrere Provinzen betreffen sowie die Koordinierung der bei Zivilschutz-Notfällen in Alarmbereitschaft versetzten Polizeikräfte, wird weiterhin von dem Regierungskommissär ausgeübt.
Im Falle eines mehr oder weniger schweren Ereignisses gewähren der Landeshauptmann und der Regierungskommissär, gemeinsam, die ersten Rettungseingriffe und die Soforthilfe, indem sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und umgehend die Einsatzkräfte, insbesondere Feuerwehr und Sicherheitskräfte, mobilisieren. Wenn, aufgrund der besonderen Notlage, das koordinierte Eingreifen der verschiedenen Mitglieder des Zivilschutzsystems notwendig ist, wird bei der Abt. 26 der Autonomen Provinz Bozen, für die Dauer des Notstands, eine „Landesleitstelle" als vorläufige Angleichungs- und Koordinierungsstelle für Maßnahmen verschiedener Verwaltungen und Körperschafen eingerichtet.
In Bezug auf die konkreten Bedürfnisse - und immer mit Leitungsfunktionen - werden auf gemeindlicher oder übergemeindlicher Ebene weitere „integrierte Leitstellen" (C.O.M.) aktiviert. Zur Einsatzunterstützung wird beim Land auch eine Einsatzzentrale aktiviert, wo alle Daten und Informationen zum Katastrophenereignis vermittelt werden. Die Bürger können mitwirken, indem sie der Einsatzzentrale die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen mitteilen.
Nach dem Grundsatz der fairen Mitarbeit und in Anbetracht der Tatsache, dass Zivilschutzeingriffe das Mitwirken verschiedener Organe auf staatlicher, regionaler, provinzialer, gemeindlicher und auch privater Ebene erfordern, hat der Regierungskommissär eine wichtige „Scharnierfunktion" , als Anstoß und Garantie für die Anwesenheit des Staates auf dem Gebiet.
Das Regierungskommissariat übt auch Funktionen im Bereich Zivilverteidigung aus. Diese ist, zusammen mit der militärischen Verteidigung, Bestandteil der Staatsverteidigung und besteht in der Gesamtheit der zivilen Tätigkeiten, welche die öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften, die Organe und (auch privaten) Organisationen zur Wahrung der Staatssicherheit und Unversehrtheit der Bürger, zum Schutz des Kulturguts und zur Gewährleistung der wirtschaftlichen, produktiven und logistischen Überlebensfähigkeit des Staates im Falle einer tiefen - auch durch Terroranschläge bewirkten - internen oder internationalen Krise ausüben.
Der Regierungskommissär erarbeitet zur Bewältigung von Notsituationen Landespläne für die Zivilverteidigung. Zu diesem Zwecke kann er auf die bei der Quästur eingerichtete Leitstelle zurückgreifen.
Die Zivilverteidigung gewährleistet außerdem den Beitrag der zivilen Verwaltungen im Rahmen der Kooperation im internationalen Krisenmanagement, im Sinne der internationalen Sicherheit und Stabilität.
Dem Regierungskommissär obliegt eine weitere, wichtige Funktion im Bereich ziviler Sicherheit: die Entschärfung von Kriegsrestbeständen, die in der Provinz aufgefunden werden. Unter technisch-operativer Beteiligung des Ministeriums für Verteidigung, veranlasst er den Einsatz der Fachkräfte und erlässt alle zweckdienlichen Maßnahmen zum Schutze und zur Versorgung der Bevölkerung.
Unter den operativen Aufgaben des Regierungskommissariats fällt zudem der dringende Flugtransport von Schwerverletzten oder von Personen, die einer Organtransplantation unterzogen werden müssen.
Der Regierungskommissär genehmigt, zusammen mit dem Landeshauptmann, auch die externen Notfallpläne für Industrien mit Höchstrisiko, für den Transport von radioaktiven Stoffen und Spaltmaterial sowie diejenigen zur Sicherstellung von Kernkraftwerken.