Die Ausfertigung von Schecks ohne Zahlungsermächtigung bzw. ungedeckter Schecks stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Geldbußen und Nebenstrafen geahndet.
Der Regierungskommissär teilt dem Aussteller - nach Eingang der Mitteilung bzw. Anzeige des Notars, des Gemeindesekretärs oder der protestanzeigenden Bank - den Tatbestand der Gesetzesverletzung mit. Innerhalb von 30 Tagen können Verteidigungsschriften und die zweckmäßigen Unterlagen eingereicht werden.
Der Anhörung des Betroffenen wird nicht stattgegeben.
Das Regierungskommissariat kann, nach Bewertung der Ausführungen in den hinterlegten Urkunden, die Zahlungsaufforderung einer Geldbuße erlassen und, zusätzlich, eine Nebenstrafe oder die Einstellung des Verfahrens anordnen.
Die Geldbuße wird je nach Gewichtigkeit des Vergehens abgestuft.
Der Amtsleiter: Frau Dr. Maria Mazzola
Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in:
Öffnungszeiten: Von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach Termin
Tel.: 0471294671
Fax:
E-Mail Adresse: protocollo.comgovbz@pec.interno.it
Wer kann Einspruch einlegen:
Die von der Zahlungsaufforderung betroffene Person.
Wie:
Gegen die Verfügung des Regierungskommissärs ist innerhalb spätestens 30 Tagen ab Zustellung, Einspruch an den gebietszuständigen Friedensrichter zulässig (siehe Vordruck A - Einspruch).
Einkommensschwache Personen können bei dem Regierungskommissariat, welches die Zahlungsaufforderung erlassen hat, die monatliche Ratenzahlung der Geldbuße beantragen (drei bis dreißig Raten) (siehe Vordruck B - Antrag auf Ratenzahlung).
Lediglich für die Ausfertigung ungedeckter Schecks, wird die Verwaltungsstrafe aufgehoben, wenn der Aussteller, binnen spätestens 60 Tagen, die Bezahlung des Schecks, der Zinsen, des Strafgelds und der eventuellen Spesen vornimmt.
Als Beweis der getätigten Zahlung muss der Aussteller eine Quittung des Inhabers mit beglaubigter Unterschrift oder die Bankbestätigung über die Einzahlung des geschuldeten Betrags vorlegen.
Verweis auf geltendes Recht
- Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981
- Gesetz Nr. 386 vom 15. Dezember 1990
- L.D. Nr.507 vom 30. Dezember 1999