Das Fehlen der Versicherungsdeckung ("R.C." - Haftpflichtversicherung) und/oder des Fahrzeugscheins kann zur Fahrzeugsbeschlagnahme führen. Der Rekurs kann vom Fahrer oder Fahrzeugsbesitzer binnen 60 Tagen ab Vorhaltung oder Zustellung des Strafprotokolls beim Regierungskommissär eingereicht werden. Der Regierungskommissär entscheidet binnen 90 Tagen ab Abschluss der Ermittlungsphase. Wird das Strafprotokoll archiviert, so wird die sofortige Freigabe des Fahrzeugs verfügt. Gegen eine Abweisungsverfügung kann, binnen 30 Tagen ab Zustellung derselben, Rekurs beim Friedensrichter eingereicht werden.
Der Amtsleiter: Frau Dr. Maria Mazzola
Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in: Frau Arianna Berti
Öffnungszeiten: Von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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WER KANN ANTRAG STELLEN
Jeder, dem das Fahrzeug aus oben erwähnten Gründen beschlagnahmt wurde (fehlende Versicherungsdeckung - Art.193 StVO und/oder fehlender Fahrzeugschein).
WIE
Wenn die Beschlagnahme auf die Übertretung von Art. 193 der StVO zurückzuführen ist, kann die Fahrzeugfreigabe erst nach Durchführung folgender Zahlungen beim verfügenden Kommando beantragt werden:
- Zahlung der im Vorhaltungsprotokoll angegebenen Geldbuße (Sanktion in herabgesetztem Ausmaß);
- Zahlung der Versicherungsprämie (der Versicherungsvertrag muss auf Jahresbasis sein und die gezahlte Versicherungsprämie mindestens sechs Monate decken).
Die Fahrzeugfreigabe ist vom Übertreter (auf dessen Namen das Strafprotokoll ausgestellt wurde) oder vom Fahrzeugeigentümer zu beantragen.
Im Falle der Verschrottung des beschlagnahmten Fahrzeugs hat der Betroffene binnen 30 Tagen ab Übertretungsvorhaltung beim Kommando, welches das Strafprotokoll ausgestellt hat, um die Fahrzeugfreigabe zu ersuchen. Um das Fahrzeug zu verschrotten, ist vom Betroffenen eine Kaution zu zahlen, die dem Betrag im Strafprotokoll entspricht. Die eingezahlte Kaution wird - abzüglich 25% - nach erfolgter Fahrzeugverschrottung zurückerstattet. Die Verschrottungs- und Verwahrungskosten werden dem Betroffenen angelastet. Im Falle der Verschrottung ist die Zahlung der Versicherungsprämie nicht notwendig.
Im Falle einer amtlichen Stilllegung oder Beschlagnahme kann das Fahrzeug dem Eigentümer, dem Übertreter oder einer anderen vom Eigentümer gewählten Person in Verwahrung gegeben werden, sofern die beauftragte Person einen für die Verwahrung geeigneten Platz zur Verfügung hat. Als geeigneter Platz gilt ein Ort ohne öffentlichen Durchgang.
Der Antrag auf Verwahrung - auf stempelfreiem Papier - ist beim Kommando einzureichen, das die Beschlagnahme oder Stilllegung durchgeführt hat. Die Beförderungs- und die Aufbewahrungskosten sind zur Gänze zulasten des Betroffenen.
1. Montag, 6. April 2009, ist in der Provinz Bozen das neue System der Verwahrung der wegen Verstoß gegen die StVO im Sinne der Art. 213, 214 und 214-bis beschlagnahmten, stillgelegten oder eingezogenen Fahrzeuge, in Kraft getreten.
2. Das Privatunternehmen, welches aufgrund eines einschlägigen Vertrages mit den Auftrag gebenden Verwaltungen, die beschlagnahmten Fahrzeuge in Verwahrung nimmt, ist die Fa. Nordauto in Brixen.
Sieht die StVO die Verwaltungseinziehung vor, wird von der Polizeibehörde die den Verstoß feststellt, die Beschlagnahme des Fahrzeugs verordnet.
Dabei kann Folgendes eintreten:
a) das beschlagnahmte Fahrzeug wird dem Eigentümer oder dem Übertreter zur Verwahrung übergeben;
- der Fahrzeughalter oder Fahrer muss dasselbe in Verwahrung nehmen, mit der Pflicht, das Fahrzeug auf einem Gelände zu verwahren, über welches er verfügt, bzw. auf einem für den öffentlichen Durchgang gesperrten Gelände, auf eigene Kosten, zu verwahren, wobei er für die sichere Beförderung bis dahin zu sorgen hat;
- binnen 30 Tagen ab der rechtskräftig gewordenen Beschlagnahmeverfügung muss das Fahrzeug durch die zum KFZ - Verwahrer bestellte Privatperson, auf eigene Kosten und unter Beachtung der Verkehrssicherheitsregeln, zum Vertragsunternehmen verbracht werden. Bei Nichtbefolgung wird das Fahrzeug durch die Polizeibehörde zum Vertragsunternehmen verbracht. Die diesbezüglichen Kosten hat der säumige Fahrzeughalter zu tragen, unbeschadet einer strafrechtlichen Anzeige, sollten sich Indizien für dessen Straffälligkeit ergeben.
b) das beschlagnahmte Fahrzeug wird dem Vertragsunternehmen in Verwahrung gegeben, weil der Fahrzeughalter sich geweigert hat oder nicht die Bedingungen erfüllt, um das Fahrzeug zu verwahren.
- weigert sich der Fahrzeughalter, das Fahrzeug auf eigene Kosten, gemäß den polizeilichen Auflagen, abzutransportieren oder zu verwahren, so wird die Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 1.605 bis Euro 6.420 sowie der zeitweilige Führerscheinentzug bis zu drei Monaten verordnet.
- in diesem Fall wird das Fahrzeug abgeschleppt und dem Vertragsunternehmen in Verwahrung gegeben
- anlässlich der Beschlagnahme, wird dem Fahrzeughalter oder Übertreter auch ein schriftlicher Bescheid darüber ausgehändigt, dass die Weigerung, das Fahrzeug binnen 10 Tagen in Verwahrung zu nehmen, die unmittelbare Besitzübertragung an das Vertragsunternehmen als Abnehmer (Art. 213 Abs. 2-quater) bedingt.
- die zehntägige Frist läuft ab dem Tag der Zustellung des Beschlagnahmeprotokolls an den Fahrzeughalter oder einen der solidarisch Haftenden (Art. 213 Abs. 2-quater).
- nachdem 10 Tage unverrichteterdinge verstrichen sind, werden die Akten dem Regierungskommissär übermittelt, welcher die Besitzübertragung, ohne weitere Aufwendungen, an das Vertragsunternehmen als Abnehmer erklärt. Der Veräußerungsbetrag wird bis zu Verfahrensabschluss in einem separaten bei dem Schatzamt des Staates angelegten Zins-Konto hinterlegt. Wird die Einziehung verordnet, hat diese den hinterlegten Betrag als Gegenstand. In allen anderen Fällen wird der Betrag den Berechtigten zurückerstattet (Art. 213 Abs. 2-quater).
- man unterstreicht die Tragweite der unterlassenen Abholung des Fahrzeugs bzw. die Gefahr, den Besitz des Fahrzeugs zu verlieren, angesichts dessen, dass das Verstreichen der zehntägigen Frist, ohne dass das Fahrzeug abgeholt wurde, die Vermutung des fehlenden Interesses seitens des Fahrzeugshalters an der Rückgewinnung des Fahrzeugs zulässt.
Unterlagen
Im Fall fehlender Versicherungsdeckung sind dem Antrag auf Freigabe (auf stempelfreiem Papier) folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis über die Zahlung der Geldbuße, die binnen 60 Tagen ab Protokollzustellung oder -vorhaltung vorzunehmen ist;
- Versicherungsschein des Fahrzeugs mit einer Gültigkeit von mindestens 6 Monaten ab Erstellungsdatum.
Verweis auf geltendes Recht:
- Gesetz Nr. 689 vom 24.11.1981
- L.D. Nr. 285 vom 30.4.1992, Art.97, Abs. 6 und Art.193 (Neue StVO)
- D.P.R. Nr. 495 vom 16.12.1992