DPMR 18.4.2013, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 15.7.2013, in Kraft getreten am 15.8.201 

Die Übergangsregelung nach Art. 29, Abs.2 des G.D. 90/2014, wurde mit Art.11-bis des G.D. 78/2015, umgewandelt und abgeändert durch Gesetz Nr. 125 vom 6. August 2015, bis zur Aktivierung der einheitlichen Nationalen Datenbank, verlängert.

ANTRAG

ZUSTÄNDIGKEIT 

  1. Präfektur in der das Unternehmen Rechtssitz/Sitz hat
  2. ausländisches Unternehmen: Präfektur der Zweigniederlassung (Art. 2508 ZGB);
  3. keine Zweigniederlassung: Präfektur in der das Unternehmen um Eintragung ersucht 

     

GÜLTIGKEIT:

12 Monate 

 

BETREFF :

Tätigkeiten nach Art. 1 Abs. 53 G. 190/2012: Die Liste der Tätigkeitsbereiche ist BINDEND 

  • o Aushub, Lieferung und Transport von Erde und Zuschlagstoffen;
  • o Erzeugung, Lieferung und Transport von Beton und Bitumen;
  • o Miete von Geräten ohne Personal;
  • o Lieferung von bearbeitetem Eisen;
  • o Miete mit Personal;
  • o Güterkraftverkehrsleistungen
  • o Wachdiensttätigkeiten auf der Baustelle;
  • o Bestattungs- und Friedhofsdienste;
  •  Restaurant- und Bewirtungsdienste, Kantinen und Verpflegungsdienste;
  •  Umweltdienste, einschließlich der Abfallsammlung, Beförderung der Abfälle, auch   grenzüberschreitend und im Auftrag Dritter, Abfallentsorgung sowie Sanierungs-und Bonifizierungsarbeiten und weiteren Dienste der Abfallbewirtschaftung;
  • o folgende Tätigkeiten im Sinne der Verordnungen gemäß Art. 5-bis, Abs. 2-bis G.D. Nr. 74/2012 (Wiederaufbau nach den Erdbeben vom 10. und 29.5.2012) 

Anträge auf Eintragung für andere Tätigkeitsbereiche werden als UNZULÄSSIG abgewiesen (Art. 2 G. 241/1990) 

Ab dem 25. Juni 2014 entspricht die "Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 1, Abs. 52 Gesetz 190/2012, der befreienden Antimafia-Mitteilung und Information, hinsichtlich der Unterzeichnung, Genehmigung oder Zulassung von Verträgen oder Unteraufträgen auch für andere Tätigkeiten, als jene für die sie angeordnet wurde ".

Wenn der Vertrag die Durchführung einer der im Art. 1, Absatz 53 des Gesetzes 190/2012 bindend vorgesehenen Tätigkeiten zum Gegenstand hat, muss der öffentliche Auftraggeber die Anti-Mafia-Bescheinigungen obligatorisch über die Befragung der oben genannten Verzeichnisse (White List) einholen, unabhängig von den in den Antimafia-Bestimmungen nach Gesetzesdekret 159/2011 festgelegten Schwellenwerten. 

 

Vorgehensweise für den Fall, dass das Unternehmen noch nicht in der White List eingetragen ist

                Falls die Vergabestellen beabsichtigen, Verträge oder Unterverträge mit Unternehmen abzuschließen, die Tätigkeiten in den im Art. 1 Absatz 53 des Gesetzes 190/2012 in geltender Fassung genannten Bereichen ausüben und noch nicht in der White List eingetragen sind , müssen sie:

                -sich durch Einsichtnahme in die White List dieser Präfektur vergewissern, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Beantragung der Eintragung oder deren Erneuerung bereits nachgekommen ist;

                -durch Eingabe der Daten des Unternehmens, die Einheitliche Nationale Datenbank der Anti-Mafia-Unterlagen abfragen, gleich wie bei gewöhnlichen Abfragen der Plattform für die Ausstellung von Anti-Mafia-Unterlagen.

Ab dem Zeitpunkt der Abfrage der Datenbank beginnen die im Art. 92 Absätze 2 und 3 des Kodex der Antimafia-Gesetze vorgesehenen Fristen zu laufen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Auftraggeber berechtigt, mit dem Abschluss des Vertrags oder Untervertrags fortzufahren, unbeschadet der gesetzlichen Vorkehrungen für den Fall einer späteren Ablehnung der Eintragung. 

 

EINTRAGUNGSVERFAHREN

Der Eigentümer der Einzelgesellschaft oder der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft mit Sitz in der Provinz Bozen muss beim Regierungskommissariat für die Provinz Bozen einen Antrag stellen (siehe Antragsmuster weiter unten), in dem der/die Tätigkeitsbereich(e) angegeben ist/sind, für den/die er/sie um Eintragung ersucht, unter Beifügung der Ersatzerklärung der  Handelskammereintragung und der Eigenerklärung über die zusammenlebenden Familienmitglieder eines jedes Subjekts, das der Überprüfung nach Art.85 der Anti-Mafia-Bestimmungen unterzogen wurde. Der Antrag kann per PEC/ZEP an sicurezza.comgovbz@pec.interno.it gesendet werden (im Betreff "Antrag auf Eintragung in die White List" angeben). 

Nachdem die Präfektur das Nichtvorhandensein der genannten Hinderungsgründe festgestellt hat, veranlasst sie die Eintragung des Unternehmens in die auf der Website veröffentlichte Liste, und informiert gleichzeitig den Betroffenen über die erfolgte Eintragung.

Wenn infolge der durchgeführten Kontrollen Versagungsgründe auftreten, weist der Präfekt den Antrag auf Eintragung zurück, indem er den Betroffenen informiert.

Das in der Liste eingetragene Unternehmen informiert die Präfektur, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Änderung (Erlass der Rechtsakte oder  Abschluss des Vertrags, womit diese Änderungen beschlossen wurden) über sämtliche Änderungen der Eigentümer- und Gesellschaftsstruktur . Auf geregelten Märkten notierte Kapitalgesellschaften teilen relevante Änderungen gemäß den Bestimmungen des E.T. nach gv.D. Nr. 58 vom 24. Februar 1998 mit.

Die Nichtmitteilung bedingt die Löschung der Eintragung.

 

BEARBEITUNGSDAUER: 

90 TAGE: 

Die erfolgte Eintragung bzw. die Einleitung des Verfahrens auf Zurückweisung wegen Unzulässigkeit werden dem Antragsteller zugestellt. 

 

VORTEILE DER EINTRAGUNG 

  • Die Eintragung in die „White List" entspricht der Ausstellung der befreienden Antimafia-Information. Kraft G.D. Nr. 90 vom 24. Juni 2014 über "Eilbestimmungen zur Vereinfachung und Transparenz der Verwaltungstätigkeit und zur Effizienz der Gerichtsämter", in Kraft getreten am 25. Juni 2014, entspricht „die Eintragung in die Liste nach Art. 1, Abs. 52 Gesetz 190/2012, der befreienden Antimafia-Mitteilung und Information, hinsichtlich der Unterzeichnung, Genehmigung oder Zulassung von Verträgen oder Unteraufträgen auch für andere Tätigkeiten, als jene für die sie angeordnet wurde".
  • Sie ist auch gleichwertig mit der Ausstellung der Antimafia-Mitteilung. Die Prüfung der Gültigkeit der Eintragung ersetzt daher die Antimafia-Information, die also nicht mehr beantragt werden muss.
  • Durch die Eintragung entsteht ein Bonus hinsichtlich der Ausstellung des Legalitätsratings: zusätzliche auszeichnende Punkte, die einen Wettbewerbsvorteil für den Zugang zu öffentlichen Finanzierungen und Bankkrediten verschaffen 

     

PFLICHTEN FÜR UNTERNEHMEN

  • Jede Änderung in der Gesellschaftsstruktur ist in spätestens 30 Tagen der zuständigen Präfektur zu melden: das gilt für diejenigen, die Verwaltungs-, Vertretungs- und Leitungsbefugnisse nach Art. 85 ausüben, einschließlich der technischen Leiter. Für börsennotierte Unternehmen: wer eine Beteiligung von mehr als 2% hält, muss grundlegende Änderungen dieser Beteiligung melden, so wie von der CONSOB im Art. 117 der Beschlussfassung Nr. 1197 vom 14.5.1999 festgehalten (die Ausschlussfrist von 30 Tagen läuft ab dem Tag der Maßnahme oder des Vertragsabschlusses): Verstöße gegen diese Meldepflicht bedingen die Streichung aus der Liste ( Vordruck E)
  • 30 Tage vor Fälligkeit der Eintragung in die White List, erklärt das Unternehmen sein evtl. Interesse in der Liste zu verbleiben (Vordrucke F-G-H-I) 

ÜBERGANGSREGELUNG (verlängert i.S. von Art.11-bis G.D. 78/2015) 

Bis zur Aktivierung der einheitlichen Nationalen Datenbank für die Tätigkeiten nach Art. 1, Abs. 53 des Gesetzes Nr.190/2012, erfolgt die Vergabe eines Auftrags oder Unterauftrags durch den Auftraggeber, nach Feststellung der erfolgten BEANTRAGUNG DER EINTRAGUNG IN DIE WHITE LIST . Zu diesem Zwecke veröffentlicht die Präfektur auf der eigenen Internetseite die Liste der Unternehmen, die um Eintragung angesucht haben und sorgt dafür, dass diese auch immer aufdatiert wird. 

Der Auftraggeber, der den Vertrag ausschließlich aufgrund des Antrags auf Eintragung vergeben oder den Unterauftrag genehmigt hat, IST VERPFLICHTET, die zuständige Präfektur-G.A.R. darüber zu informieren, dass er auf die endgültige Eintragung wartet (Art. 29, Abs. 2 des G.D. Nr.90/2012 (Vordruck K).

 

DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES MINISTERRATS 24. NOVEMBER 2016

Mit der Veröffentlichung der D.P.M.R. 24. November 2016 im GdR Nr. 25 vom 31. Januar 2017 wurde die Pflicht für die öffentlichen Auftraggeber eingeführt, die Anti-Mafia-Bescheinigungen der in "Risiko-Bereichen" tätigen Unternehmen, über die Eintragung in die White List einzuholen.

Für nicht in der Einheitlichen Nationalen Datenbank registrierte Personen, die Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben, besteht die Pflicht gemäß Art.92, Abs. 2 und 3 der Anti-Mafia-Bestimmungen, ab welcher die Fristen laufen, ab deren Ende der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer nachträglichen Verweigerung der Eintragung, den Abschluss und/oder die Genehmigung der Vertragsinstrumente vorzunehmen.

Die Vergabestellen erwerben - durch die Abfrage der White List -, gemäß Artikel 1 Absatz 52-bis des Gesetzes Nr. 190/2012, die Anti-Mafia-Bescheinigungen auch in Bezug auf andere Tätigkeiten als die, für die sie veranlasst wurde, vorausgesetzt, dass die Bedingungen sowohl für die Personen, die der Feststellung nach Artikel 85 der Anti-Mafia-Bestimmungen unterliegen, als auch für die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals, fortbestehen. Die Eintragung in das Verzeichnis gilt nicht nur - wie bereits vorgesehen - als Anti-Mafia-Bescheinigung für die Ausübung der Tätigkeiten, für die das Unternehmen die Eintragung erhalten hat, sondern auch für die Unterzeichnung, Genehmigung oder Zulassung von Verträgen oder Unteraufträgen auch für andere Tätigkeiten, als jene für die sie angeordnet wurde. 

Gesetzesverweis: 

Art. 1, Abs. 52 und ff. des G. Nr. 190 vom 6. November 2012, D.P.M.R. vom 18.04.2013 

Art. 29 G.D. 90/2014, umgewandelt und abgeändert durch G. 114/2014 

Art. 11-bis G.D. 78/2015, umgewandelt und abgeändert durch G. Nr.125 vom 6.August 2015

Dekret des Präsidenten des Ministerrats 24/11/2016

 

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Zuletzt geändert
Donnerstag, 24. Oktober 2024 - 23:34