Gesetzliche Eigenschaftsbestätigung der Amtsperson, die die Unterschrift unter eine Urkunde setzt.

Die Legalisation ist die gesetzliche Eigenschaftsbestätigung der Amtsperson, die die Unterschrift unter die Urkunden (Akte, Abschriften und Auszüge) gesetzt hat und die Echtheitsbestätigung der Unterschrift selbst.

Die Regierungskommissariat legalisiert, nach Bevollmächtigung des Außenministeriums, die Unterschriften der aus dem Ausland kommenden/für das Ausland bestimmten Urkunden.

Das Regierungskommissariat legalisiert:

  • die in Italien aufgenommenen Urkunden, damit sie im Ausland gültig werden;
  • die durch eine diplomatische oder konsularische Auslandsvertretung in Italien aufgenommenen Urkunden, damit sie in Italien Gültigkeit erwerben

ZU BEACHTEN
Von Notaren, Kanzleibeamten und Gerichtsvollziehern unterschriebene Urkunden werden durch die Staatsanwaltschaft legalisiert.

Die im Ausland aufgenommenen Urkunden müssen, um in Italien gültig zu sein, durch die für dieses Land zuständige italienische diplomatische oder konsularische Vertretung legalisiert werden  .

Infolge des Europäischen Übereinkommens von London vom 07.06.1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung, bedürfen die in den folgenden Staaten erstellten Urkunden  keiner Legalisation:

Österreich, Griechenland, Malta, Portugal, Schweden, Zypern, Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Schweiz, Frankreich, Liechtenstein, Niederlande, Tschechische Republik, Türkei, Deutschland, Luxemburg, Polen, Spanien, Moldawien und Rumaenien.

Für Urkunden, die in Staaten aufgenommen wurden, die der „Haager Konvention" vom 05.10.1961 beigetreten sind, wird die konsularische Beglaubigung durch eine erleichterte Beglaubigung, genannt  Haager Apostille  ersetzt, womit die Echtheit der Urkunde und die gesetzliche Eigenschaft der Ausstellungsbehörde bestätigt wird.
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DES HAAGER-ÜBEREINKOMMENS   

Der Amtsleiter:  Herr Dr. Federico Malavasi

Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in:  Herr Ivan Romanin

Öffnungszeiten:  von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Tel.:  0471294611
Fax:  0471294666
E-Mail Adresse:  immigrazione.comgovbz@pec.interno.it ;
ivan.romanin@interno.it

Wer  kann  Antrag stellen
Alle italienischen oder ausländischen Bürger, damit die italienischen Urkunden im Ausland gültig sind.
Alle italienischen oder ausländischen Bürger, damit die ausländischen konsularischen Urkunden in Italien gültig sind.
Wie
Der Antragsteller bzw. ein Bevollmächtigter kann die zu legalisierenden Urkunden direkt im Regierungskommissariat einreichen bzw. abholen.
Die Urkunden können auch per Post verschickt werden, wobei die genaue Adresse anzugeben ist, an welche diese zurückgeschickt werden sollen.

Unterlagen
Die zu legalisierenden Urkunden und eventuelle Anlagen.
Die durch eine diplomatische oder konsularische Auslandsvertretung in Italien ausgestellten Urkunden müssen, um in Italien gültig zu sein, mit einer Stempelmarke von  € 16,00 versehen sein.
Ausgenommen sind die durch gültige internationale Abkommen vorgesehenen Fälle und die durch Botschaften und Konsulate der EU-Staaten aufgenommenen Urkunden.
Verweis auf geltendes Recht:

  • D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000
  • D.P.R. Nr. 396 vom 03.11.2000 (Standesamtsregelung)
  • die Athener Konvention vom 15.09.1977
  • die Haager Konvention vom 05.10.1961
  • das Europäische Übereinkommen (London) vom 07.06.1968.
  • das Brüsseler Abkommen vom 25.5.1987
Zuletzt geändert
Freitag, 30. August 2024 - 11:56