Für Auskünfte über die in der Steuerzahlkarte eingetragenen Maßnahmen: Senden Sie eine Anfrage über E-Mail oder P.E.C. - vorzugsweise an die feststellende Behörde - und fügen Sie eine Kopie des Ausweises des Inhabers der Steuerzahlkarte oder seines gesetzlichen Vertreters sowie eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte bei und geben Sie an, welche Informationen Sie erhalten möchten.

Um die Entlastung der in die Hebeliste eingetragenen Beträge zu beantragen: Senden Sie den Antrag unter Angabe der Gründe über E-Mail oder P.E.C. an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen und fügen Sie eine Kopie des Ausweises des Inhabers der Steuerzahlkarte oder seines gesetzlichen Vertreters, eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte und die entsprechenden Unterlagen bei.

Es werden keine Termine vergeben, wenn die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt werden. Eventuelle Termine werden nur auf Einladung der zuständigen Stelle vereinbart.


HEBELISTEN (ZWANGSDURCHFÜHRUNG VON VERWALTUNGSSTRAFEN)

Die Steuerzahlkarte ist der erste Akt, mit dem die Öffentliche Verwaltung das Verfahren für die Zwangseinhebung wegen Nichtbezahlung der geschuldeten Summen (bzw. fehlerhafter oder unzureichender Zahlung) einleitet.

Das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen ist für die Erstellung der Hebelisten in Zusammenhang mit Bußgeldern (Ordnungswidrigkeiten) zuständig, deren Begünstigter der Staat ist. Die wichtigsten Kompetenzbereiche sind: Straßenverkehrsordnung, Scheckrecht, V.T.G.ö.S. und Beitreibung der Verfahrens- und Verwahrungskosten, u.a.).

Beträge, die aufgrund eines vollstreckbar gewordenen polizeilichen Vorhaltungsprotokolls, eines Bußgeldbescheids des Regierungskommissariats bzw. von gerichtlichen Maßnahmen geschuldet werden, können in die Hebeliste eingetragen werden.

Nach der Eintragung in die Hebeliste stellt der Einhebungsbeauftragte der betroffenen Person die sog. Steuerzahlkarte für die Eintreibung des Guthabens samt Spesen, Verzugszinsen bzw. gesetzlich vorgesehenen Aufschlägen (für Mahnbescheide und Vorhaltungsprotokolle: Art. 27 G. 689/81 und Art. 206 StVO) zu.

Bei nicht rechtzeitig gezahlten Strafmandaten, die gegen Fahrer und Eigentümer ausgestellt werden, weil sie für die Übertretungen von Art. 196 der StVO solidarisch/gesamtschuldnerisch haften, wird, gemäß Art. 1292 des ZGB, die Eintragung in die Hebeliste solidarisch für den Fahrer und den Eigentümer beantragt. Daraus ergibt sich, dass zwei Steuerzahlkarten gleichen Betrages ausgestellt werden, eine für den Fahrer und eine für den Eigentümer des Fahrzeuges, mit dem die Übertretung begangen wurde. Da sich die zwei Steuerzahlkarten auf dasselbe Verfahren beziehen, ist nur eine davon zu zahlen.

Werden irrtümlich beide Steuerzahlkarten gezahlt, wird der Betrag der zweiten vom Einhebungskonzessionär (für die Provinz Bozen: Agentur für Einnahmen-Einzug) rückerstattet.

Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Steuerzahlkarte kann bei dem zuständigem Gericht Rechtsbehelf eingelegt werden und zwar innerhalb der Fristen und nach den Verfahren, die in der Steuerzahlkarte angegeben sind.
Im Falle eines Verfahrensfehlers, der die Rechtmäßigkeit der Steuerzahlkarte entkräftet, kann immer direkt bei der Behörde, die die Hebeliste erlassen hat, ein Antrag auf Nachprüfung im Selbstschutzweg gestellt werden, dem die entsprechenden Unterlagen beizufügen sind.

Die häufigsten Fälle in Zusammenhang mit der Straßenverkehrsordnung beziehen sich auf: Nichtzustellung der Feststellungsniederschrift oder der Steuerzahlkarte; Verlust des Besitzes bzw. Nichteigentum des Fahrzeugs,
mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde; Ablauf der Verjährungsfrist, wenn keine Verfahrensunterbrechung eingetreten ist; Duplikate oder Sachfehler; Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist der Niederschrift oder der Steuerzahlkarte.

Wenn das Gericht die Annullierung der Steuerzahlkarte bzw. der zugrundeliegenden Feststellungsniederschrift anordnet, veranlasst das Regierungskommissariat, nach Zustellung des entsprechenden Urteils, von Amts wegen, die Entlastung von der Hebeliste.
Wenn das Urteil oder die Aussetzungsmaßnahme (für die Fälle, in denen die Aussetzung der Vollstreckung beantragt wird) dem Regierungskommissariat nicht von der zuständigen Kanzlei mitgeteilt wird, muss die betroffene Person, um die Annullierung oder Aussetzung der Hebeliste zu erwirken, der Verwaltung eine Kopie zukommen lassen.
Amtsleiterin: Frau Dr. Maria Mazzola
Zertifiziertes E-Postfach: protocollo.comgovbz@pec.interno.it

F.A.Q.

  1. Ich habe eine Steuerzahlkarte erhalten, weiß aber nicht, worauf sie sich bezieht.
    Die Steuerzahlkarte kann sich auf Folgendes beziehen: Meistens handelt es sich um die Eintragung eines Vorhaltungsprotokolls für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, das - ganz oder teilweise - nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bezahlt wurde. Der Antrag auf Eintragung in die Hebeliste wird von den Ordnungskräften an das Regierungskommissariat gerichtet, welches nach einer ersten Überprüfung die Übermittlung der Hebelisten an den Einhebungskonzessionär anordnet. Es kann sich auch um eine Eintragung aufgrund eines Bußgeldbescheids des Regierungskommissariats oder einer gerichtlichen Maßnahme handeln.
    So verstehen Sie, worum es geht: Im Hauptteil der Steuerzahlkarte finden Sie einen Abschnitt mit dem Titel „AUFSTELLUNG DER GESCHULDETEN BETRÄGE SEITENS DER KÖRPERSCHAFT DIE DIE HEBELISTE AUSGESTELLT HAT", der auch den Verweis auf die Behörde enthält, die die Hebelisteeintragung veranlasst hat (siehe unten).


Die Steuerzahlkarte

 

  1. Wie erhalte ich Informationen zu den in der Hebeliste eingetragenen Maßnahmen?
    Um Informationen über die in der Hebeliste eingetragenen Maßnahmen (Protokoll, Verordnung usw.) zu erhalten, können Sie sich immer an die Behörde wenden, die die Maßnahme erlassen hat: Wenn es sich beispielsweise um einen Verkehrsverstoß handelt, können Sie sich an die Polizeibehörde (Verkehrspolizei, Carabinieri-Ortskommando, Finanzwache) wenden, die in der Aufstellung der geschuldeten Beträge angeführt ist.
    Um eine Kopie der in der Hebeliste eingetragenen Maßnahme und der Akten in Zusammenhang mit der Feststellung und Zustellung zu erhalten, kann ein Antrag auf Akteneinsicht unter Beifügung der Kopie des Personalausweises und der erhaltenen Steuerzahlkarte an die E-Mail-Adressen der zuständigen Stelle gerichtet werden (für die Verkehrspolizei Bozen: uffverbali.sezpolstrada.bz@pecps.poliziadistato.it oder polstradasez.bz@poliziadistato.it).
    Für den Fall, dass die auf der Hebeliste eingetragene Maßnahme vom Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (CGBZ) erlassen wurde oder für den Fall, dass Schwierigkeiten bei der Beantragung der direkt an die Polizeibehörde gerichteten Akteneinsicht auftreten, kann die Akteneinsicht auch direkt beim Regierungskommissariat beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht) und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die Adresse protocollo.comgovbz@pec.interno.it oder per Einschreiben mit Rückschein an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (Prinz Eugen Allee 11 - 39100 Bolzen (BZ)) gesendet wird.
    In diesem Fall wird das Regierungskommissariat die zuständige Stelle auffordern, die angeforderten Unterlagen zukommen zu lassen, die daraufhin an die betreffende Person weitergeleitet werden. Daher ist es immer ratsam, sich bei dringenden Anfragen direkt an die feststellende Behörde zu wenden.
    Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten (wenn möglich E-Mail oder P.E.C.-Adresse) für die Übermittlung der angeforderten Dokumente an.
     
  2. Ich habe nie eine Kopie der in der Hebeliste eingetragenen Dokumente erhalten
    Es kann sein, dass die Maßnahme (Vorhaltungsniederschrift, Bußgeldbescheid o.a.) im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, weil sie nicht bei der Post abgeholt wurde. Es wird nahegelegt, durch einen an die zuständige Behörde gerichteten Antrag auf Akteneinsicht, die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Maßnahme zu überprüfen.
    Im Falle von Fehlern oder nicht erfolgter Zustellung kann die Entlastung der in der Hebeliste eingetragenen Beträge beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht) und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die feststellende Behörde gesendet wird, die den Antrag auf Entlastung oder die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Hebeliste direkt an das Regierungskommissariat weiterleitet.
    Für den Fall, dass die auf der Hebeliste eingetragene Maßnahme vom Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (CGBZ) erlassen wurde oder für den Fall, dass Schwierigkeiten bei der Beantragung der direkt an die Polizeibehörde gerichteten Entlastung auftreten, kann die Entlastung auch direkt beim Regierungskommissariat beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht) und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die Adresse protocollo.comgovbz@pec.interno.it oder per Einschreiben mit Rückschein an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (Prinz Eugen Allee 11 - 39100 Bolzen (BZ)), unter Angabe der Gründe für die Anfrage, gesendet wird.
    Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten (wenn möglich P.E.C.-Adresse) für die Übermittlung der Entlastungsmaßnahme oder des Ablehnungsbescheids an.
     
  3. Ich habe die Beträge, die in den in der Hebeliste eingetragenen Maßnahmen angegeben sind, bereits vor Erlass der Steuerzahlkarte bezahlt.
    Es kann sein, dass die Vorhaltungsniederschrift in herabgesetztem Ausmaß, nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist (5 bzw. 60 Tage), beglichen worden ist. Vergewissern Sie sich bei der zuständigen Behörde über die Ordnungsmäßigkeit der getätigten Zahlung.
    Bei erfolgter Zahlung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen kann die Entlastung der in der Hebeliste eingetragenen Beträge beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht) und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die feststellende Behörde gesendet wird, die den Antrag auf Entlastung oder die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Hebeliste direkt an das Regierungskommissariat weiterleitet.
    Für den Fall, dass die auf der Hebeliste eingetragene Maßnahme vom Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (CGBZ) erlassen wurde oder für den Fall, dass Schwierigkeiten bei der Beantragung der direkt an die Polizeibehörde gerichteten Entlastung auftreten, kann die Entlastung auch direkt beim Regierungskommissariat beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht), eine Kopie der Einzahlungsbestätigung und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die Adresse protocollo.comgovbz@pec.interno.it oder per Einschreiben mit Rückschein an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (Prinz Eugen Allee 11 - 39100 Bolzen (BZ)), unter Angabe der Gründe für die Anfrage, gesendet wird.
    Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten (wenn möglich P.E.C.-Adresse) für die Übermittlung der Entlastungsmaßnahme oder des Ablehnungsbescheids an.
    Auch kann bei dem Einhebungsbeauftragten eine Erklärung gemäß Art. 1 Absätze 537 bis 544 des Gesetzes Nr. 228/2012 vorgelegt werden, mit der die erfolgte Zahlung des in der Steuerzahlkarte angegebenen Betrags bescheinigt wird. Die rechtzeitig abgegebene Erklärung hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Steuerzahlkarte ausgesetzt wird und, im Falle einer nicht fristgerechten Mitteilung durch die Gläubigerbehörde, die geschuldeten Beträge automatisch getilgt werden.
     
  4. Die in der Steuerzahlkarte angegebenen Beträge stimmen nicht mit denen überein, die in den in der Hebeliste eingetragenen Maßnahmen angegeben sind.
    Es kann sein, dass für eine, nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, in herabgesetztem Ausmaß beglichene Vorhaltungsniederschrift, der Differenzbetrag zwischen dem geschuldeten Betrag für die verspätete Zahlung und dem tatsächlich gezahlten Betrag in die Hebeliste eingetragen wurde. Vergewissern Sie sich bei der zuständigen Behörde über die Ordnungsmäßigkeit der getätigten Zahlung.
    Auf die in der Hebeliste eingetragenen Summen werden, zuzüglich der eventuellen Zustellungsspesen, auch die im Art. 27 des G. 689/81 und im Art. 206 StVO vorgesehenen Verzugszinsen erhoben.
    Im Falle von falsch angegebenen Beträgen kann die vollständige oder teilweise Entlastung der in der Hebeliste eingetragenen Beträge beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht), eine Kopie der Einzahlungsbestätigung und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die feststellende Behörde gesendet wird, die den Antrag auf Entlastung oder die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Hebeliste direkt an das Regierungskommissariat weiterleitet.
    Für den Fall, dass die auf der Hebeliste eingetragene Maßnahme vom Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (CGBZ) erlassen wurde oder für den Fall, dass Schwierigkeiten bei der Beantragung der direkt an die Polizeibehörde gerichteten Entlastung auftreten, kann die vollständige oder teilweise Entlastung auch direkt beim Regierungskommissariat beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht), eine Kopie der Einzahlungsbestätigung und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die Adresse protocollo.comgovbz@pec.interno.it oder per Einschreiben mit Rückschein an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (Prinz Eugen Allee 11 - 39100 Bolzen (BZ)), unter Angabe der Gründe für die Anfrage, gesendet wird.
    Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten (wenn möglich P.E.C.-Adresse) für die Übermittlung der Entlastungsmaßnahme oder des Ablehnungsbescheids an.
     
  5. Ich habe eine Steuerzahlkarte erhalten, die Beträge enthält, für die ich bereits eine Entlastung erhalten habe.
    Es kann bei dem Einhebungsbeauftragten eine Erklärung gemäß Art. 1 Absätze 537 bis 544 des Gesetzes Nr. 228/2012 eingereicht werden, mit der bescheinigt wird, dass die Gläubigerstelle die Entlastung der in der Steuerzahlkarte angegebenen Beträge veranlasst hat. Die rechtzeitig abgegebene Erklärung hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Steuerzahlkarte ausgesetzt wird und, im Falle einer nicht fristgerechten Mitteilung durch die Gläubigerbehörde, die geschuldeten Beträge automatisch getilgt werden.
     
  6. Ich habe eine Steuerzahlkarte erhalten, in der Beträge angeführt sind, die aufgrund einer vor Gericht angefochtenen Maßnahme fällig sind.
    Es kann die vollständige oder teilweise Entlastung bzw. die Aussetzung der Steuerzahlkarte direkt beim Regierungskommissariat beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht) und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die Adresse protocollo.comgovbz@pec.interno.it oder per Einschreiben mit Rückschein an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (Prinz Eugen Allee 11 - 39100 Bolzen (BZ)), unter Angabe der Gründe für die Anfrage, gesendet wird.
    Auch kann bei dem Einhebungsbeauftragten eine Erklärung gemäß Art. 1 Absätze 537 bis 544 des Gesetzes Nr. 228/2012 vorgelegt werden, mit der die gerichtlich angeordnete Aussetzung der in der Steuerzahlkarte angegebenen Maßnahme bescheinigt wird. Die rechtzeitig abgegebene Erklärung hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Steuerzahlkarte ausgesetzt wird und, im Falle einer nicht fristgerechten Mitteilung durch die Gläubigerbehörde, die geschuldeten Beträge automatisch getilgt werden.
     
  7. Ich habe eine Steuerzahlkarte erhalten, in der Beträge angeführt sind, die aufgrund einer gerichtlich annullierten Maßnahme fällig sind.
    Es kann die vollständige oder teilweise Entlastung der Steuerzahlkarte direkt beim Regierungskommissariat beantragt werden, indem eine Kopie des Personalausweises (der Person, auf die sich die Steuerzahlkarte bezieht), eine Kopie des Urteils und eine Kopie der erhaltenen Steuerzahlkarte an die Adresse protocollo.comgovbz@pec.interno.it oder per Einschreiben mit Rückschein an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen (Prinz Eugen Allee 11 - 39100 Bolzen (BZ)), unter Angabe der Gründe für die Anfrage, gesendet wird.
    Auch kann bei dem Einhebungsbeauftragten eine Erklärung gemäß Art. 1 Absätze 537 bis 544 des Gesetzes Nr. 228/2012 vorgelegt werden, mit der die gerichtlich angeordnete vollständige oder teilweise Annullierung der in der Steuerzahlkarte angegebenen Maßnahme bescheinigt wird. Die rechtzeitig abgegebene Erklärung hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Steuerzahlkarte ausgesetzt wird und, im Falle einer nicht fristgerechten Mitteilung durch die Gläubigerbehörde, die geschuldeten Beträge automatisch getilgt werden.
  8. Wenn die in der Hebeliste eingetragene Maßnahme für unbegründet gehalten wird.
    Nach Ablauf der Fristen für das Einreichen eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Einspruchs kann die Rechtmäßigkeit der eingetragenen und vorschriftsmäßig zugestellten Maßnahmen nicht mehr angefochten werden.
    Allerdings besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Vollstreckung gemäß Art. 615 und ff. ZPO, wenn das Recht der Gläubigerbehörde auf Zwangsvollstreckung bestritten wird.
     

Notwendige Unterlagen:

  1. Antrag;
  2. Kopie des Ausweises;
  3. Unterlagen als Beleg der Begründetheit des Antrags auf Entlastung der gemäß Steuerzahlkarte fälligen Beträge.

     

Anwendbares Recht und Gesetzesverweis:

  • Gv.D. 30. April 1992, Nr. 285 (Art. 203 und Art. 206)
  • D.P.R. 16. Dezember 1992, Nr. 495;
  • Gesetz 24. November 1981, Nr, 689;
  • Gesetz 24. Dezember 2012, Nr. 228.
Zuletzt geändert
Donnerstag, 10. Oktober 2024 - 19:21