ZEITWEILIGER FÜHRERSCHEINENTZUG
Der Regierungskommissär erlässt die Verfügungen über den zeitweiligen Führerscheinentzug.
Bei Übertretung einiger strafrechtlich relevanter/nicht relevanter StVO-Bestimmungen, erlässt der Regierungskommissär die Verfügung über den zeitweiligen Führerscheinentzug als Nebenstrafe oder, infolge eines Verkehrsunfalls mit Verletzten, als vorbeugende Maßnahme.
- zeitweiliger E ntzug wegen Übertretung der Verhaltensnormen
- zeitweiliger Entzug wegen fahrlässiger Körperverletzungen infolge eines Verkehrsunfalls
- zeitweiliger E ntzug aufgrund eines richterlichen Urteils (Art. 224 StVO)
ZEITWEILIGER ENTZUG WEGEN ÜBERTRETUNG DER VERHALTENSNORMEN (Art. 218 StVO)
Bei Übertretung einiger Vorschriften der StVO wird, als NEBENSTRAFE , der zeitweilige Entzug des Führerscheins verfügt.
Nach Erhalt der Akte von der Behörde, welche die Übertretung festgestellt hat, erlässt der Regierungskommissär des Ortes der begangenen Übertretung, die Verfügung über den zeitweiligen Führerscheinentzug mit Angabe der Dauer. Die Dauer wird vom Regierungskommissär in Bezug auf die Schwere der Übertretung, unter Beachtung der in der StVO festgesetzten Mindest- und Höchstgrenzen, bestimmt.
Als Beispiel dienend wird die Übertretungsliste angeführt (2a/1)
Der Führerscheinentzug ist auch dann vorgesehen, wenn der Verstoß mindestens zweimal in zwei Jahren begangen wurde.
Als Beispiel dienend wird die Übertretungsliste angeführt (2a/2)
In manchen Fällen hat der Verstoß gegen Bestimmungen der StVO strafrechtlichen Charakter. Der zeitweilige Führerscheinentzug wird daher als vorläufige und vorbeugende Maßnahme auferlegt.
Als Beispiel dienend wird die Übertretungsliste angeführt (2a/3)
2a/1) LISTE DER ÜBERTRETUNGEN, DIE ZUM ZEITWEILIGEN ENTZUG FÜHREN
2a/2 ) LISTE DER ÜBERTRETUNGEN, DIE - WENN INNERHALB VON ZWEI JAHREN ZWEIMAL, ODER MEHR, BEGANGEN - ZUM ZEITWEILIGEN ENTZUG FÜHREN
2a/3 ) LISTE DER ÜBERTRETUNGEN MIT STRAFRECHTLICHEM CHARAKTER
Nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit, wird der Führerschein vom Regierungskommissär zurückgegeben.
Es wird angeraten, die Modalitäten der Rückgabe mit dem Regierungskommissariat zu vereinbaren.
Der Führerschein kann vom Inhaber selbst oder von einer beauftragten Person abgeholt werden, die eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie des Personalausweises der Vollmachtgebenden vorlegen muss.
Binnen 30 Tagen ab Zustellung, ist gegen die Verfügung über den zeitweiligen Entzug, beim Friedensrichter des Ortes, wo die Übertretung begangen wurde, Einspruch zulässig (Art. 205).
FAHRERLAUBNIS FÜR BESTIMMTE ZEITEN
Laut Art. 218 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung kann der Fahrer, dem der Führerschein abgenommen wurde, sofern durch den Verstoß kein Unfall verursacht wurde, innerhalb von fünf Tagen ab der Abnahme des Führerscheins, beim Präfekten einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis für bestimmte Zeiten, jedoch maximal für drei Stunden am Tag, stellen, wenn entsprechend begründete und nachgewiesene Arbeitserfordernisse vorliegen, das heißt, wenn der Arbeitsplatz nicht oder nur äußerst schwer mit öffentlichen bzw. mit nicht eigenen Verkehrsmitteln erreichbar ist, oder wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Begünstigungen des Artikels 33 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 (Betreuung von behinderten Familienangehörigen), gegeben sind.
Die Fahrerlaubnis für bestimmte Zeiten kann nicht erteilt werden bei Straftaten (zum Beispiel bei Alkoholgehalt über 0,8 Gramm pro Liter oder Fahren unter Drogeneinfluss) oder wenn durch den Verstoß ein Unfall verursacht wurde.
Die Fahrerlaubnis darf ein einziges Mal erteilt werden.
Wird dem Antrag stattgegeben, so wird die Aussetzungsfrist um die Anzahl der Tage erhöht, die dem Doppelten der Gesamtstunden laut Fahrerlaubnis entspricht, wobei eine Aufrundung stattfindet.
Die Aussetzungsverfügung, welche die etwaige Fahrerlaubnis samt Angabe der Zeiten und der Tagesanzahl enthält, wird unverzüglich dem Betroffenen zugestellt, der sie beim Fahren zu den erlaubten Zeiten mitführen muss.
Wer während der Zeit, in der die Gültigkeit des Führerscheins ausgesetzt ist, außerhalb der erlaubten Tage und Zeiten fährt, wird im Sinne von Art.218 mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße bestraft. Als Zusatzstrafen werden der Führerscheinentzug und die verwaltungsbehördliche Stilllegung des Fahrzeugs für die Dauer von drei Monaten verhängt.
ANTRAGSTELLUNG FAHRERLAUBNIS FÜR BESTIMMTE ZEITEN
Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von 5 Tagen ab der Abnahme des Führerscheins im Regierungskommissariat unter folgenden Adressen eingereicht werden:
pec: protocollo.comgovbz@pec.interno.it
mail: patenti.pref_bolzano@interno.it
Antrag: Fahrerlaubnis f bestimmte Zeiten
ZEITWEILIGER ENTZUG AUFGRUND FAHRLÄSSIGER KÖRPERVERLETZUNGEN INFOLGE EINES VERKEHRSUNFALLS (Art. 223 StVO)
Der Führerschein wird zeitweilig entzogen wenn, aufgrund einer Übertretung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, infolge eines Verkehrsunfalls, Körperverletzungen verursacht wurden.
Der Regierungskommissär erlässt, nach Einholung der Stellungnahme des zuständigen Amtes des Ministeriums für Verkehr - bei offensichtlicher Verantwortung -, die Verfügung über den zeitweiligen Entzug des Führerscheins, bis auf max. ein Jahr.
Binnen 20 Tagen ab Zustellung, ist gegen die Verfügung über den zeitweiligen Entzug (Art. 223 Abs. 2), beim Ministerium für Verkehr Einspruch zulässig.
ZEITWEILIGER ENTZUG AUFGRUND EINES RICHTERLICHEN URTEILS (Art. 224 StVO)
Infolge eines Strafurteils oder einer Verfügung über die Feststellung der Straftat und eines unwiderruflichen Strafbefehls verfügt der Regierungskommissär den zeitweiligen Entzug als NEBENSTRAFE, in den von der StVO vorgesehenen Fällen und für die von der Gerichtsbehörde bestimmte Dauer.
Binnen 30 Tagen ab Zustellung, ist gegen die Verfügung über den zeitweiligen Führerscheinentzug, beim Friedensrichter des Ortes, wo die Übertretung begangen wurde, Einspruch zulässig (Art. 205).
Artikel | Übertretungsbeschreibung |
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Art. 145 | Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht |
Art. 146 | Verstoß gegen das Haltegebot der Verkehrsampel oder des Verkehrsbeamten |
Art. 147 | Verstoß gegen die Verhaltensnormen bei Bahnübergängen |
Art. 148 | Verstoß gegen die Vorschriften über das Überholen des Abs. 3 |
Art. 149 | Infolge der Nichteinhaltung der Sicherheitsabstände, einen Zusammenstoß und Sachschäden an Fahrzeugen verursachen, welche eine Revision notwendig machen |
Art. 150 | Infolge der Nichteinhaltung der Verhaltensnormen an Kreuzungen, wenn der Durchgang schmal oder besetzt ist, oder auf Bergstraßen, einen Zusammenstoß und schwere Schäden an Fahrzeugen verursachen, welche eine Revision notwendig machen |
Art. 172 | Nichtgebrauch der Sicherheitsgurte |
Artikel | Übertretungsbeschreibung |
Art. 9, 9 bis und 9 ter | Mit Motorfahrzeugen an nicht ermächtigten Motorrennen teilnehmen bzw. diese organisieren |
Art. 186 | Ein Fahrzeug im Trunkenheitszustand lenken (verschärfte Entzugsstrafe bei mehrmaliger Übertretung) |
Art. 187 | Ein Fahrzeug in einem durch den Genuss von Suchtstoffen veränderten physischen und psychischen Zustand lenken. |
Art. 189 | Es unterlassen, bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten anzuhalten und die erforderliche Hilfe zu leisten. |
Artikel der StVO | Beschreibung der Übertretung |
Art. 6 | Mit einem Nutzfahrzeug gegen das Fahrverbot des Regierungskommissärs verstoßen |
Art. 10 | Unermächtigt einen außergewöhnlichen Transport durchführen oder ein Fahrzeug fahren, das als Fahrzeug für außergewöhnliche Transporte eingestuft ist bzw. die in der Ermächtigung angeführten Auflagen oder gesetzlich vorgeschriebenen Abmessungen nicht einhalten. |
Art. 86 | Das Fahrzeug als Mietwagen mit Fahrer oder Taxi verwenden, ohne im Besitz der entsprechenden Genehmigung zu sein |
Art. 117 | Die in der StVO vorgesehenen Fahr- oder Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten (nur für Führerscheinneulinge) |
Art. 125 | Ein Fahrzeug fahren, ohne im Besitz des für die Klasse des Fahrzeuges bestimmten Führerscheins zu sein. |
Art. 142/9 | Geschwindigkeitsüberschreitung um über 40 Km/h (Führerscheinneulinge und Rückfällige unterliegen verschärften Strafen) |
Art. 143 | Befahren einer Kurve in Gegenrichtung bzw. in weiteren Fällen eingeschränkter Sicht oder Befahren einer Straße, die in mehrere getrennte Fahrbahnen unterteilt ist |
Art. 148 | Verstoß gegen die Vorschriften über das Überholen (Absätze 9, 10, 11, 12, 13, 14) |
Art. 168 | Verstoß gegen die Vorschriften über den Transport von als gefährlich eingestuften Gütern |
Art. 176 | Auf der Autobahn die Fahrtrichtung wechseln, die Gegenfahrbahn befahren oder auf dem Pannenstreifen oder den Geschwindigkeitswechselspuren - außerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fälle - fahren. |
Art. 179 | Mit einem Fahrzeug fahren, das keinen Fahrtenschreiber oder keine Tachoscheibe hat bzw. diese nicht vorschriftsgemäß eingesetzt sind |
Art. 213 | Sich weigern, ein beschlagnahmtes oder amtlich stillgelegtes Fahrzeug aufzubewahren, oder widerrechtlich mit einem beschlagnahmten Fahrzeug fahren. |
Art. 214 | Sich weigern, ein amtlich stillgelegtes Fahrzeug aufzubewahren. |
Art. 217 | Während der Entzugszeit des Fahrzeugscheins, widerrechtlich fahren. |
Der Amtsleiter: Frau Dr. Maria Mazzola
Der/Die Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens / Sachbearbeiter/in:
Frau Francesca Ottaviani - Frau Giulia Dalpiaz
Öffnungszeiten:
Von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr nur nach Terminvereinbarung.
Telefonnummern und E-Mail-Adressen für die Terminvereinbarung oder Informationen:
Tel.: 0471 294600 - 0471 294419 - 0471294644
Fax: 0471 294608
E-Mail Adresse: patenti.pref_bolzano@interno.it