Die Antimafia-Bescheinigung wird in der mit gv.D. Nr. 218/2012 abgeänderten Fassung des gv.D. Nr. 159/2011 geregelt.

Rechtsträger nach Art. 83, Abs. 1 und 2 (öffentliche Verwaltungen, öffentliche Körperschaften, von dem Staat oder einer anderen öffentlichen Körperschaft überwachte Körperschaften und Betriebe, wie auch immer von dem Staat oder einer anderen öffentlichen Körperschaft kontrollierte Gesellschaften oder Unternehmen, Konzessionsträger öffentlicher Bau- oder Dienstleistungsaufträge, Generalunternehmer nach Art. 76 gv.D. Nr. 163/2006) holen die Antimafia-Bescheinigung (Antimafia-Mitteilung nach Art. 87 „comunicazione“ und Antimafia-Information nach Art. 91„informazione“) von Amts wegen, durch die Präfekturen, ein.

Die Antimafia-Bescheinigung ist in folgenden Fällen nicht anzufordern (Art. 83):

1. für Geschäftsbeziehungen zwischen öffentlichen Rechtsträgern, öffentlichen Verwaltungen, öffentlichen Körperschaften, von dem Staat oder einer anderen öffentlichen Körperschaft überwachten Körperschaften oder Betrieben, so wie Konzessionsträgern öffentlicher Bauaufträge;


2. für Geschäftsbeziehungen zwischen besagten öffentlichen Rechtsträgern und anderen, auch privaten Rechtsträgern, deren Vertretungs- und Verwaltungs- bzw. Aufsichtsgremien sich - kraft Gesetz oder Regelung - einer Prüfung der Voraussetzungen der Ehrbarkeit zu unterziehen haben, um das Bestehen von Hinderungs-, Aussetzungs- oder Aberkennungsgründen gemäß Artikel 67 auszuschließen;


3. für die Ausstellung bzw. Verlängerung von polizeilichen Genehmigungen oder Lizenzen, die in die Zuständigkeit der staatlichen und provinzialen Behörde für die öffentliche Sicherheit fallen;


4. für den Abschluss bzw. die Verlängerung von Verträgen und für die Vergabe von Zuwendungen an Personen, die eine landwirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit, welche nicht in Form eines Unternehmens organisiert ist, ausüben so wie an Personen, die einer Handwerkstätigkeit oder einer selbständigen, auch intellektuellen Arbeit in Form eines Einzelunternehmens nachgehen;


5. für Verfügungen, Akten, Verträge und Ausschüttungen mit Gesamtwert unter € 150.000,00.


6. für Beziehungen zwischen Privatpersonen

Von privaten Rechtssubjekten (natürliche oder juristische Personen) eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.


Die Antimafia-Bescheinigung besteht aus zwei Antimafia-Erklärungen („Mitteilung“ und „Information“).


EIGENVERANTWORTETE BESCHEINIGUNG

Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Antimafia-Information erforderlich ist, werden die Verträge und Unteraufträge für dringend erachtete Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen und die Verlängerungsverfügungen infolge von bereits erlassenen Verfügungen, nach vorheriger Einholung der erforderlichen Erklärung des Betroffenen über das Nichtbestehen der Hinderungs-, Aussetzungs- oder Aberkennungsgründe gemäß Artikel 67 gv.D. Nr. 159/2011 (i.S. des Art. 89) abgeschlossen, genehmigt oder angenommen. Besagte Erklärung ist gemäß den Modalitäten nach Art. 38 DPR Nr. 445/2000 zu unterzeichnen.
Diese Erklärung muss auch dann abgegeben werden, wenn die Akten und Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung Folgendes betreffen: a) genehmigungsbedürftige private Tätigkeit, infolge einer zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (Gewerbeanmeldung) an die zuständige öffentliche Verwaltung; b) stillschweigende Zustimmung für die Ausübung privater Tätigkeiten (Tabelle C als Anhang der mit DPR Nr. 300 vom 26. April 1992 i.g.F. genehmigten Regelung)

Zuletzt geändert
Mittwoch, 29. Januar 2025 - 14:43