Der Regierungskommissär erlässt ausschließlich die Verfügungen über den endgültigen Entzug, den Entzug und zeitweiligen Entzug des Führerscheins in den Fällen und nach den Bestimmungen der neuen Straßenverkehrsordnung "StVO".

Einige Fälle, in denen der Führerschein entzogen werden kann:

 

  1. ENDGÜLTIGER ENTZUG (wegen mangelnder moralischer Voraussetzungen, Art.120 StVO; wegen Übertretung der Verhaltensnormen, Art. 218, 86 StVO, sowie wegen eines Strafurteils, Art. 224 StVO)
  2. ENTZUG (wegen Fahren mit abgelaufenem Führerschein, Art. 126 StVO, sowie wegen Fahren mit ausländischem Führerschein, wenn man seit über einem Jahr in Italien wohnhaft ist, Art.136 StVO)
  3. ZEITWEILIGER ENTZUG (Art. 218 StVO, wegen Übertretung strafrechtlich relevanter/nicht relevanter Verhaltensnormen der StVO, sowie wegen fahrlässiger Körperverletzungen infolge eines Verkehrsunfalls, Art. 223 StVO und wegen eines Strafurteils, Art. 224 StVO)
Zuletzt geändert
Freitag, 6. September 2024 - 18:55